Einzelne steuerliche Aspekte im Rahmen der Geschäftsführung
In unserem Kanzleiforum aus September 2016 hatten wir bereits über einige Haftungsfallen von Geschäftsführern und Vorständen berichtet. Hierbei wurde das Steuerrecht kurz angesprochen und auf umfangreiche Überwachungs- und Auswahlmaßnahmen hingewiesen.
Obgleich das Steuerrecht nicht zu unserem grundsätzlichen Beratungsportfolio gehört, sind wir in letzter Zeit bereits mit mehreren Anfragen und Sachverhalten betraut worden, aufgrund derer wir nochmals auf einige spezielle Punkte eingehen müssen. Es wird hierbei kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben, vielmehr wollen wir Sie sensibilisieren, bei gleichen oder ähnlichen Sachverhalten entsprechende Überprüfungsanstrengungen zu realisieren.
Die Geschäftsführung eines Unternehmens hat bekanntlich Steuern aus verwalteten Mittel an den Fiskus abzuführen. Hierbei sind grundsätzlich Festsetzungserfordernisse sowie Fälligkeiten zu beachten, insbesondere darf die Finanzbehörde nicht schlechter als anderen Gläubiger gestellt werden.
Verletzt die Geschäftsführung ihre steuerlichen Pflichten drohen fast immer persönliche Haftungen für Ansprüche aus dem jeweiligen Steuerschuldverhältnis der Gesellschaft, wobei dann auch Strafzuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge die Forderungen des Fiskus im Haftungsbescheid erhöhen können. Zwar ist ein gewisser Grad an subjektiver Eignung in der Person des Geschäftsführers ausschlaggebend bei der Beurteilung seines Verschuldens, gleichwohl muss er/sie dann für geeignete Maßnahmen sorgen, dass die ordnungsgemäße Steuerpflicht erfüllt werden kann. Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes haften Geschäftsführer stets dem Grunde nach, auch wenn sie die steuerlichen Pflichten auf andere Personen übertragen haben, sogar im Krankheitsfall. Dies bedeutet, der Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, von seinen steuerlichen Pflichten nichts gewusst zu haben, insbesondere ist auch die innerbetriebliche Unzuständigkeit (z. B. durch Geschäftsverteilungspläne) unbeachtlich für die Haftung des einzelnen Geschäftsführers. Werden die steuerlichen Angelegenheiten im Unternehmen auf einen angestellten, sorgsam ausgewählten und qualifizierten Buchhalter übertragen, der laufend und sorgfältig vom Geschäftsführer überwacht wird, haftet er ausnahmeweise zwar nicht, gleichwohl ist dies im Streifall stets einzelfallabhängig und teilweise mit Beweisschwierigkeiten versehen.
Die Pflichten zur Abführung der Lohnsteuer sowie der Abgabe von Steuererklärungen zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und zur Vermeidung einer persönlichen Haftung dürften bekannt sein. Aber ebenso wichtig sind die Erklärungen zur Kapitalertragssteuer sowie zum Jahresabschluss im Unternehmen, explizit auch im Fall des sog. kommunalen GmbH-Konzerns. Hierbei ist es beispielsweise unabdingbar, die Gewinnausschüttungen und Ergebnisverwendungen zugunsten verbundener Tochter-, Mutter oder Schwesterunternehmen zu prüfen und nur anhand bestehender und dem Finanzamt bekanntenr Abreden (z. B. Gewinnverwendungsverträge, Beherrschungsverträge) zu realisieren. Außerordentlich wichtig ist es hierbei darauf zu achten, dass die erforderlichen Steuerbescheinigungen, z. B. gemäß § 27 Abs. 3 KStG, vom Steuerberater rechtzeitig angefordert und abgegeben werden. Fehlt eine solche, gilt das steuerliche Einlagenkonto gemäß § 27 Abs. 5 KStG als mit 0,00 € verwendet und die Ausschüttung unterliegt vollständig der festsetzungsfähigen Kapitalertragssteuer (10 % gemäß § 44 a Abs. 8 i. V. m. § 43 a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Dies kann für die beteiligten Rechtssubjekte teilweise enorme oder gar existenzgefährdende Folgen haben.
Als Geschäftsführer sollten Sie daher zum Einen kontrollieren, ob Ihre Steuerberaterverträge die unaufgeforderte Erstellung einer solchen Bescheinigung im Leistungskatalog enthalten, zum Anderen stets auf das fristgemäße Vorliegen einer solchen Bescheinigung achten.
Wir möchten letztlich höflich erinnern, dass die manchmal auch nur geringfügige Verletzung oder Vernachlässigung von steuerlichen Pflichten nicht nur das eigene Unternehmen oder die Gesellschafter schädigen können, sondern dies auch zu teilweise gefährlichen und ggf. nicht von der D&O-versicherung gedeckten Regressansprüchen führen kann, bei denen die Rechtsprechung aktuell sehr hohe Erwartungen und Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten von Geschäftsführern stellt.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 12/2016
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz