Eine Vorausschau im Arbeitsrecht für das Jahr 2024
Im Jahre 2024 gibt es einige wichtige Änderungen bzw. Neuerungen im Arbeitsrecht, welche zu beachten sind und nachfolgend fortgestellt werden sollen.
- Erhöhung des Mindestlohnes
Am 26.06.2023 hat die Mindestlohnkommission ihren Vierten Beschluss zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns gefasst.
Danach wird der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten erhöht:
zum 01. Januar 2024 auf 12,41 € brutto je Zeitstunde
zum 01.Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde.
Die dort beschlossene Erhöhung muss von der Bundesregierung noch in einer Mindestlohnanpassungsverordnung umgesetzt werden. Mit der Erhöhung würde die Verdienstgrenze im Minijob von 520 € monatlich auf 538 € monatlich steigen.
Bei der aller zwei Jahre zu treffenden Entscheidung über die Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns prüft die Mindestlohnkommission im Rahmen einer Gesamtabwägung, ob die Höhe des Mindestlohns zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beiträgt, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Dabei bilden die Tariflöhne einen wichtigen Richtwert für die Anpassung.
- Vaterschaftsurlaub soll ab 2024 möglich sein
Im Rahmen der EU-Richtlinie hatte die Bundesregierung den Vaterschaftsurlaub im Koalitionsvertrag festgehalten, dessen Umsetzung nun im Jahr 2024 erfolgen soll. Wegen der Verzögerung läuft bereits ein Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland.
Vorgesehen ist ein bezahlter Urlaub für Väter oder den zweiten Elternteil von mindestens zehn Tagen nach der Geburt eines Kindes. Die Freistellung soll im Mutterschutzgesetz festgehalten werden.
Nach Aussage der Bundesfamilienministerin Paus könnte durch die Freistellung der Väter ein wichtiger Baustein „für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ gesetzt werden.
- Änderungen beim Elterngeld
Der vom Bundesfinanzminister Lindner vorgelegte Entwurf des Haushaltsfinanzierungsgesetzes sieht ab dem 01.01.2024 für rund fünf Prozent aller werdenden Eltern erhebliche Einschnitte vor.
Künftig sollen nur noch Eltern und Alleinerziehende Anspruch auf Elterngeld haben, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen unter 150.000 € erwirtschaften. Bisher lag die Grenze für Paare bei 300.000 € und für Alleinerziehende bei 250.000 €. Abhängig vom weiteren parlamentarischen Verfahren sollen die Änderungen voraussichtlich bereits für Geburten ab dem 01.01.2024 gelten. Das bedeutet, dass für Eltern, deren Kind nach diesem Stichtag geboren ist, die neue Einkommensgrenze gilt. Für Eltern deren Kind bis zum 31.12.2023 geboren wird, bleibt die aktuelle Regelung erhalten.
- Bessere Integration von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsmarkt
Der Bundestag hat am 20.04.2023 das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ verabschiedet, was der Bundesrat am 12.05.2023 gebilligt hat und am 01.01.2024 in Kraft trifft.
Mit dem Gesetz ist geplant, Menschen mit Behinderung besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wo nachfolgend insbesondere folgende Maßnahmen geplant sind.
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, sollen künftig eine höhere Ausgleichsabgabe zahlen. Diese soll erstmalig zum 31.03.2025 zu zahlen sein, wenn diese Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
Die Gelder aus der Ausgleichsabgabe sollen vollständig dafür verwendet werden, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.
Zur Beschleunigung von Bewilligungsverfahren wird eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamtes eingeführt. Anträge gelten künftig als genehmigt, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen über sie entscheidet.
René Illgen
Rechtsanwalt