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Das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers

Weshalb gibt es ein Direktionsrecht für den Arbeitgeber?

Das Direktionsrecht hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in eine Lage zu versetzen, dass dieser den Arbeitnehmer entsprechend seinen betrieblichen Erfordernissen wechselnd einsetzen kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer diesbezüglich die Weisungen des Arbeitgebers befolgen muss. Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf das Einverständnis des Arbeitnehmers angewiesen, da das Besondere an der Weisung gerade ihre Einseitigkeit ist.

Welchen Inhalt hat das Direktionsrecht?

Nach § 106 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind. Dies betrifft auch die betriebliche Ordnung und das Verhalten des Arbeitnehmers.

Dabei hat der Arbeitgeber sein Ermessen bei Erteilung einer Weisung im Rahmen des Direktionsrechts gerecht auszuüben. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei seiner Ausübung des Weisungsrechts auf die Interessen des Arbeitnehmers in angemessener Art und Weise Rücksicht nehmen muss. Hierzu können ganz konkret zum Beispiel Behinderungen, bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen oder private Lebensumstände des Arbeitnehmers gehören.

Was ist dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entzogen?

Die Grenze findet das Direktionsrecht dort, wo der Inhalt, der Ort und die Zeit der Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer bereits rechtsverbindlich geregelt sind. Derartige Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus Tarifverträgen oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Beispiel: Insoweit in einem Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer eine Teilzeit festgelegt ist, dass in der Woche 15 Stunden von Dienstag bis Donnerstag zu arbeiten sind, kann der Arbeitgeber nicht per Direktionsrecht anordnen, dass der Arbeitnehmer am Montag oder Freitag arbeitet, da dies durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist.

Wie weit geht das Direktionsrecht in Bezug auf die Arbeitsinhalte?

Der Arbeitgeber kann nach dem Direktionsrecht die Art und Weise der Arbeitsleistung, den Gegenstand und die Reihenfolge der einzelnen Arbeitsschritte gegenüber dem Arbeitnehmer festlegen. Hierbei kann er zum Beispiel auch die Bekleidung des Arbeitnehmers vorgeben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

Allerdings hat das Weisungsrecht auch dort seine Grenzen, wenn Arbeitsinhalte bzw. Arbeitsaufgaben im Arbeitsvertrag als entsprechend festgelegt sind. Dies bedeutet, dass der Spielraum hier für das Direktionsrecht des Arbeitgebers umso geringer ist, je detaillierter die Tätigkeitsbeschreibung für den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ist.

Wie weit geht das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf den Ort der Arbeitsleistung?

Insoweit im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer keine Bestimmungen über den Einsatzort bestehen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Allgemeinen nur in den Grenzen der Gemeinde beschäftigen, in der sich sein Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet.

Sollten jedoch betreffend den Arbeitsort im Arbeitsvertrag abweichende Bestimmungen bestehen, zum Beispiel geregelt sein, dass der Arbeitnehmer auch verpflichtet ist, auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Städten zu arbeiten, kann der Arbeitgeber diesbezüglich dann sein Direktionsrecht auf dieser Grundlage ausüben und den Arbeitnehmer dann an den entsprechenden Ort versetzen.

Wie weit geht das Direktionsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf die Zeit der Arbeitsleistung?

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts einseitig die zeitliche Lage der Arbeit festlegen, was vor allem die Verteilung der vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitsstunden auf die einzelnen Arbeitstage betrifft.

Sollten auch hier im Arbeitsvertrag konkretere Regelungen bestehen, sind diese zu berücksichtigen und schränken entsprechend das Direktionsrecht des Arbeitgebers ein.

Will der Arbeitgeber Überstunden anordnen, braucht er hierzu eine arbeitsvertragliche Ermächtigung, wie zum Beispiel eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag. Des Weiteren sind in einem solchen Falle als Grenze des Direktionsrechts gegebenenfalls Tarifverträge zu berücksichtigen, wenn diese verbindlich tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten vorschreiben und die Bestimmungen aus dem Arbeitszeitgesetz zur Höchstarbeitszeit hierzu.

René Illgen

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 06/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz