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Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelun-gen in der Corona-Pandemie

Im Rahmen der Corona-Krise ergeben sich einige wichtige neue gesetzliche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche nachfolgend vorgestellt werden sollen.

 

Welche Arbeitsschutzstandards gelten?

Das Bundesministerium für Arbeit hat einheitliche allgemeine Arbeitsschutzstandards für das Arbeitsleben während der Corona-Pandemie festgelegt. Seit August 2020 gibt es mit der SARS-COV-2-Arbeitsschutzregel konkrete Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber. Diese sollen die Abläufe so organisieren, dass ihre Arbeitnehmer möglichst wenig Kontakt zueinander haben und ein Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet ist. Eine wichtige Empfehlung in den Arbeitsschutzstandards ist, dass Büroarbeit nach Möglichkeit, soweit möglich, im Homeoffice erledigt werden sollte, insbesondere dann, wenn mehrere Personen in einem Büro arbeiten müssen und der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Bei einer Tätigkeit im Homeoffice sind dann die Regeln zu den Arbeitszeiten, zur Erreichbarkeit und zu den Arbeitsmitteln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu klären.

 

Was ist mit Kurzarbeit?

Für die Anordnung der Kurzarbeit ist eine Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich, wobei es in vielen Arbeitsverträgen hier bereits entsprechende Klauseln gibt. Teilweise gibt es hierzu auch eine Betriebsvereinbarung.

In finanzieller Hinsicht bedeutet dies, dass, wer seine Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren muss, zusätzlich zur Hälfte seines Gehalts das Kurzarbeitergeld erhält. Das sind für Arbeitnehmer mit Kind 67 % der Nettodifferenz zum regulären Gehalt und für alle anderen 60 %.

Ab dem 4. Monat bekommen Eltern dann 77 % des ausgefallenen Lohns gezahlt (Kinderlose: 70 %), ab dem 7. Monat dann sogar 87 % (Kinderlose: 80 %). Mehr Geld gibt es nur für diejenigen, die während der Kurzarbeit mindestens 50 % weniger arbeiten.

 

Was gilt für Eltern, die Ihre Kinder betreuen müssen?

Eltern können eine Entschädigung für Lohnausfall erhalten, wenn sie wegen der Betreuung ihre unter 12-jährigen Kinder nicht arbeiten können. Der Gesetzgeber hat dazu das Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzt (§ 65 Abs. 1a lfSG). Ähnlich wie beim Kinderkrankengeld können 67 % des monatlichen Nettoeinkommens gezahlt werden, allerdings höchstens 2.016,00 €.

Nach dem Corona-Steuerhilfegesetz gibt es diese Unterstützung für Alleinerziehende bis zu 20 Wochen lang, bei Paaren sind es 10 Wochen pro Partner. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer keine anderweitige Betreuung organisieren kann, durch einen anderen Elternteil oder eine Notbetreuung.

 

 

René Illgen

Rechtsanwalt