Die Straßenreinigungskosten für Hinterliegergrundstücke
Die Straßenreinigungskosten werden in der Regel durch Gebührensatzungen der Kommunen vereinnahmt. Dabei werden diese Gebühren auch Grundstückseigentümern auferlegt, deren Grundstücke sogenannte Hinterliegergrundstücke sind.
Als Hinterliegergrundstück bezeichnet man ein Grundstück, das sich hinter mindestens einem anderen Grundstück befindet und keinen direkten Zugang zu einer öffentlichen Straße aufweist. Meist erfolgt der Zugang zu den Hinterliegergrundstücken durch schmale Zufahrten oder über Wegerechte auf den Vorliegergrundstücken.
Die Verteilung erfolgt häufig durch ein modifiziertes Frontmetermaß, das sich auf die Länge des Grundstücks entlang der (gereinigten) Straße bezieht. Berücksichtigt werden die der Straße zugewandten Grundstücksseiten.
Diese Herangehensweise findet sich in ganz Deutschland und ist in Literatur und Rechtsprechung weitgehend anerkannt. Hierbei wird argumentiert, dass durch die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken eine Vorteilsgerechtigkeit erreicht werden soll.
Die Kosten der Straßenreinigung bleiben unberührt. Jedoch sinkt der Gebührensatz insgesamt durch die Einbeziehung der (modifizierten) Frontmeter der Hinterliegergrundstücke.
Grundsätzlich setzt sich die Berechnung wie folgt zusammen:
Straßenreinigungskosten insgesamt in EURO = Kosten in EURO
Frontmeterlänge insgesamt in Metern Meter
Mit der Einbeziehung zusätzlicher Frontmeter in die Berechnung verringert sich der anzusetzende Gebührensatz pro Meter.
An einem konkreten Beispiel aufgezeigt, ergibt sich Folgendes in der Berechnung:
Belaufen sich die Straßenreinigungskosten auf insgesamt 600.000,00 € und beträgt die insgesamte Frontmeterlänge 150.000 Meter, beläuft sich die Gebühr auf 4,00 €/Meter. Werden nun Hinterliegergrundstücke mit Frontmeterlängen in Höhe von weiteren 50.000 Meter einbezogen, sinkt der Gebührensatz auf 3,00 €/Meter.
Gerechtfertigt wird dies mit dem Argument, dass auch die Hinterliegergrundstücke von der Straßenreinigung profitieren und deswegen an den Kosten zu beteiligen sind. Sobald ein Grundstück als erschlossen gilt, also eine übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung aufgrund einer Zugangsmöglichkeit durch eine Straße aufweist, sei eine Heranziehung zur Kostentragung gerechtfertigt. Ein tatsächlicher Zugang vom Grundstück zur Straße ist dabei nicht notwendig. Ausschlaggebend ist, ob theoretisch eine Zugangsmöglichkeit angelegt werden könnte.
Eine Doppelerhebung findet laut Rechtsprechung nicht statt, da die Frontmeter als Berechnungsgrundlage lediglich den Maßstab der Verteilung bilden.
Nur in Einzelfällen wird die Heranziehung als unbillig anerkannt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstück nur wenige Meter an die gereinigte Straße angrenzt und ein schräger Zuschnitt mit einem Winkel von weniger als 45° besteht oder ein sehr schmales, atypisch geschnittenes Hinterliegergrundstück vorliegt, bei welchem eine ortsüblliche Grundstücksnutzung nicht möglich ist. Solche Einzelfälle sind jedoch äußerst selten. Entsprechend kommen Billigkeitsentscheidungen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
René Illgen
Rechtsanwalt
