Die Prüfpflichten für Gasinstallationen nach den technischen Regeln der TRGI 2008
In der letzten Zeit wurden immer verstärkter Angebote von Drittanbietern unterbreitet, die jährliche Kontrolle der Gasleitungen und Gasinstallationen gemäß der TRGI 2008 vorzunehmen. In diesen Angeboten wird oftmals auf das besondere Risiko des Vermieters hingewiesen, wenn diese Vorschrift nicht beachtet wird.
Dieses technische Regelwerk regelt im Anhang 5c die detaillierten Prüfpflichten bei Gasinstallationsanlagen. Dort wird geregelt, dass es verschiedene Kontrollen, Inspektionen und Wartungen im Bereich der Gasleitungen und –einrichtungen gibt.
Dabei ist festgelegt, dass Sichtkontrollen durch den Betreiber der Gasinstallationen selbst vorgenommen werden können, Inspektionen und Wartungen sowie Instandsetzungen nur von Vertragsinstallationsunternehmen durchgeführt werden dürfen.
Sichtkontrollen
Die jährlichen Sichtkontrollen müssen nicht an eine Firma mit entsprechenden Kosten vergeben werden, sondern können vom Betreiber oder anderen geeigneten Personen vorgenommen werden.
Gegenstand der Sichtkontrollen sind die Gasleitungen, Absperreinrichtungen und Gasgeräte.
Im Regelfall bestehen Wartungsverträge mit Heizungsbaufirmen oder Hausmeisterverträge. Diese Firmen wären durchaus geeignet, im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit auch diese Sichtkontrollen durchzuführen. Mit einem Nachtrag zu den bestehenden Wartungsverträgen können diese Firmen verpflichtet werden, diese Sichtkontrollen durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Inspektion und bedarfsorientierte Wartung
Ebenfalls jährlich ist eine Inspektion und bedarfsorientierte Wartung der Gasgeräte wie z.B. Wärmeerzeuger und Trinkwassererwärmer vorzunehmen. Diese Arbeiten sind von einem Vertragsinstallationsunternehmen durchführen zu lassen.
In vielen Wohnungsmietverträgen ist die jährliche Wartung der Gasetagenheizung an den Mieter weitergegeben.
Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen sollte überlegt werden, ob die Wartung und Sichtkontrolle der Gasgeräte zentral über den Vermieter vergeben werden sollte und die Kosten über die Betriebskosten an den Mieter weitergereicht werden.
Wartung von Leitungen
Unverändert regelt die TRGI 2008 eine Wartung der Gasrohrleitungen einschließlich der Verbindungen aller zwölf Jahre durch ein Vertragsinstallationsunternehmen.
Von Seiten des Hauseigentümers bzw. der Immobilienverwaltung ist eine Dokumentation der vorgenommenen Sichtkontrollen durch den Vermieter und der Inspektionen und Wartungen durch eine Drittfirma dringend zu empfehlen.
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt
in Kanzleiforum 03/2010
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz