Die praktische Bedeutung des Selbstkontrahierungsverbotes nach § 181 BGB
Gemäß § 181 BGB ist es einem Vertreter einer anderen Person untersagt, in dieser Eigenschaft mit sich selbst Geschäfte abzuschließen, die so genannten Insichgeschäfte. Entscheidend ist somit die Personenidentität auf beiden Seiten. Hierdurch sollen mögliche Interessenkollisionen verhindert werden. In bestimmten Konstellationen ist allerdings eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot notwendig. Im Gesellschaftsrecht bestehen zwei Möglichkeiten, um eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot herbeizuführen. Zum einen kann dies durch eine generelle Befreiung und zum anderen durch eine Einzelfall-Befreiung geregelt werden.
Für die Möglichkeit der generellen Befreiung bedarf es einer entsprechenden Regelung in der Satzung oder eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Nach herrschender Meinung ist allerdings für die Möglichkeit der Befreiung durch Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung eine entsprechende Eröffnungsklausel in der Satzung ebenso notwendig. Zudem muss beachtet werden, dass soweit eine generelle Befreiung in der Satzung geregelt ist, dies im Handelsregister einzutragen ist.
Hinsichtlich der Einzelfall-Befreiung ist auszuführen, dass diese nach ganz überwiegender Meinung weder einer Satzungsermächtigung, noch eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Aus Vorsichtsgründen sollte allerdings stets auf eine Ermächtigungsgrundlage zurückgegriffen werden.
Sollte keine wirksame Befreiung erteilt worden sein, stellt sich die Frage der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Ein Verstoß gegen § 181 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit. Vielmehr ist das Rechtsgeschäft zunächst schwebend unwirksam und kann auf Grundlage der oben genannten Vorgehensweisen nachträglich genehmigt werden.
Für den Fall, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt wird, wird das Rechtsgeschäft unwirksam. Die Abwicklung erfolgt nach den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht und es könnten Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Zudem würde auch ein Verstoß gegen die Treuepflicht des Geschäftsführers in Betracht kommen und er könnte ebenfalls zur Schadensersatzpflicht herangezogen werden.
Zur praktischen Bedeutung ist auszuführen, dass das Selbstkontrahierungsverbot eine geringe Rolle spielt, dennoch nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Zur Anwendung kommt das Verbot beispielsweise, wenn im Rahmen eines Rechtsgeschäfts in beiden Fällen der Handelnde als Geschäftsführer tätig wird.
Nichtsdestotrotz gebietet sich eine Regelung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot aufzunehmen. Mit einer entsprechenden Regelung wäre die Gesellschaft stets handlungsfähig und hinsichtlich der vorgenommenen Rechtsgeschäfte würde genügend Rechtssicherheit bestehen. Andernfalls wäre erst eine Gesellschafterversammlung einzuberufen oder gegebenenfalls sogar zunächst eine Satzungsänderung herbeizuführen. Diese wäre in der Praxis mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden, welche ebenfalls nachteilig für die Gesellschaft wirken kann, da diese für die Zeitdauer nicht ordnungsgemäß vertreten werden kann. Sollte dennoch ein nachteiliges Rechtsgeschäft für die Gesellschaft vorgenommen worden sein, besteht ein Rückgriffs-/Schadensersatzanspruch gegenüber des Geschäftsführers wegen einer Treupflichtverletzung. Die Gesellschaft wäre daher stets im Falle eines Missbrauches abgesichert.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin