Die Pflicht zum Austausch von Bleileitungen bis zum 12.01.2026
Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts war Blei aufgrund seiner technisch hervorragenden Eigenschaften ein gebräuchliches Material für Trinkwasserleitungen in Gebäuden. Insbesondere in Ostdeutschland wurden Bleileitungen bis Anfang der 1970er-Jahre eingebaut. Da bleihaltiges Trinkwasser gesundheitsgefährdend ist, wird Blei seit 1973 jedoch nicht mehr als Leitungsmaterial verwendet.
Vorgaben zur Trinkwasserqualität und den zulässigen Grenzwerten sind in der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. In den letzten Jahrzehnten wurde dort der Grenzwert für Blei mehrmals herabgesetzt. Zuletzt wurde die Trinkwasserverordnung im Jahr 2023 novelliert. Danach gilt für Blei im Trinkwasser nach § 7 i.V.m. der Anlage 2 Teil II TrinkwV bis zum 11.01.2028 der Grenzwert von 0,010 mg pro Liter. Ab dem 12.01.2028 soll dann ein Grenzwert von 0,0050 mg pro Liter gelten. Die novellierte Trinkwasserverordnung dient dem Schutz der Gesundheit und soll sicherstellen, dass das Trinkwasser keine gesundheitsschädlichen Stoffe enthält.
Langfristig sollen alle Bleileitungen ausgetauscht werden. Die novellierte TrinkwV sieht daher in § 17 TrinkwV vor, dass alle Bleileitungen in Trinkwasserinstallationen bis zum 12.01.2026 ausgetauscht oder stillgelegt werden müssen. Dies gilt für alle Bleileitungen und Teilstücke, sowohl innerhalb von Gebäuden als auch bei Hausanschlussleitungen. Das Gesundheitsamt kann die Frist nach Absatz 1 auf Antrag des Betreibers verlängern, wenn
- der Betreiber vor dem 12.01.2026 einem Installationsunternehmen, das nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser oder nach der jeweiligen Wasserversorgungssatzung in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist, einen Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat
und
- das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12.01.2026 abgeschlossen werden kann.
Wenn der Eigentümer einer Wasserversorgungsanlage wechselt, bevor die verlängerte Frist abläuft, endet die Frist ein Jahr nach dem Übergang des Eigentums. Nach Ablauf der Frist hat der Betreiber dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung der Bleileitungen schriftlich oder elektronisch nachzuweisen.
Die TrinkwV legt auch einige Informationspflichten für Betreiber fest. So hat der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage oder einer dezentralen Wasserversorgungsanlage oder, sofern die Anlage im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit betrieben wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder zeitweiligen Wasserversorgungsanlage die mit Trinkwasser versorgten Verbraucher unverzüglich zu informieren, wenn er darüber Kenntnis erlangt, dass
- in der Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teile davon aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind oder
- das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei anzunehmen ist, insbesondere auf Grund von Ergebnissen von Trinkwasseruntersuchungen einer zugelassenen Untersuchungsstelle.
Der Betreiber hat die aus der Wasserversorgungsanlage versorgten Verbraucher im Anschluss an die Information nach Satz 1 darüber zu informieren, wann die Trinkwasserleitungen oder Teilstücke aus dem Werkstoff Blei voraussichtlich entfernt oder stillgelegt werden, sobald ihm diese Informationen vorliegen. Der Betreiber hat ab dem 13.01.2026 dem betroffenen Verbraucher in Textform zu erklären und in geeigneter Form nachzuweisen, dass er seiner Pflicht zum Entfernen nachgekommen oder die Frist verlängert worden ist.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin