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Die neue HOAI

Nach der kompletten Umstrukturierung der HOAI mit der Novelle 2009 wurde im Sommer 2013 bereits die nächste Änderung vorgenommen. Die HOAI 2013 ist nach der Zustimmung einer knappen Mehrheit des Bundesrates in der Sitzung vom 07.06.2013 am 17.07.2013 in Kraft getreten.

Die Änderungen am Verordnungstext scheinen auf den ersten Blick geringfügig, könne im Detail aber zu deutlichen Änderungen in der Praxis führen.

Nachdem bereits mit der Novelle von 2009 die Honorarsätze um durchschnittlich 10 % angehoben worden waren, erfolgte nunmehr eine weitere Erhöhung der Honorare. Im Durchschnitt wurden jetzt die Honorare in nahezu allen Leistungsbildern gegenüber den Honorartafeln von 2009 um ca. 17 % angehoben.

Wichtig für die Vertragsgestaltung sind die Änderungen in Grundleistungen der einzelnen Leistungsbilder. Hier sind teilweise deutliche Erweiterungen der Grundleistungen zu verzeichnen.  So ist in Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) das Aufstellen eines Vergabeterminplans und das Ermitteln der Kosten auf der Grundlage eines vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnisses aufgenommen worden.

In anderen Bereichen sind bisherige Grundleistungen zu Besonderen Leistungen geworden und demzufolge gesondert zu vergüten.

So war bislang in der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) das Überwachen der Beseitigung von Mängeln eine wesentliche Grundleistung. Nunmehr wird als Grundleistung nur noch die fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen entdeckten Mängel zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen geschuldet. Die Überwachung der Mangelbeseitigung (inklusive der Koordination und Abnahme der Mangelbeseitigungsarbeiten) ist nunmehr eine besondere Leistung und mit den Honorar nach der HOAI nicht abgegolten.

Bei der Vertragsgestaltung ist daher darauf zu achten, dass der Leistungsumfang des Planers nicht ausschließlich an den Leistungsphasen nach der HOAI (genauer Anlage 10 zur HOAI) festgemacht wird, sondern die geschuldeten Leistungen exakt beschrieben werden.

Auf der anderen Seite wurden bisher vorhandene Diskrepanzen zum Werkvertragsrecht beseitigt. So war bislang für die Fälligkeit des Architektenhonorars nach der HOAI keine Abnahme notwendig. Dies wurde jetzt in § 15 Abs. 1 HOAI geändert. Die Abnahme des Architektenwerks erlangt so eine höhere Bedeutung und wird daher in Zukunft zu ausdrücklichen Abnahmeverlangen der Architekten führen.

Besonders kostenrelevant sind für die Unternehmen der Wohnwirtschaft die erneuten Änderungen bei der Honorarermittlung für Bauen im Bestand. Hier wurde in § 3 als Abs. 3 eine Regelung eingefügt, nach der bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten auch die mitzuverarbeitende Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen ist. Eine ähnliche Regelung war bei der Novellierung 2009 entfallen.  Die Regelung wird tendenziell zu höheren anrechenbaren Kosten und damit zu höheren Honoraren führen.

Darüber hinaus wurde für den Fall, dass nicht im Rahmen des § 36 HOAI ein Umbauzuschlag vereinbart wird eine neue Regelung geschaffen, nach der dann bei Umbauten oder Modernisierungen unwiderleglich vermutet wird, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.

Nach wie vor gilt, dass die HOAI nur Preisrecht regelt. Unterschreitungen der Mindestsätze führen nach wie vor zur Unwirksamkeit der Preisvereinbarung mit dem Ergebnis, dass der Architekt eine Vergütung nach Mindestsätzen verlangen und durchsetzen kann.

Es wird empfohlen die eigenen Verträge gründlich zu überprüfen und gerade bei größeren Maßnahmen die Vertragsmuster an den jeweiligen Einzelfall und seine Besonderheiten anzupassen.

Martin Alter
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz