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Die Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die damit verbundenen Probleme

Ausgangspunkt sind die Entscheidungen des BGH zu deren Rechts- und Grundbuchfähigkeit. Denn die Rechtsfähigkeit konnte in die Verfahrensvorschriften der GBO nicht befriedigend eingeordnet werden, weil hinsichtlich des Bestehens der GbR keine Registereintragung erfolgt und damit ein wechselnder Gesellschafterbestand nicht amtlich erfasst wird.

Dadurch kam und kommt es bei der Behandlung der GbR in der Praxis zu vielen Problemen.

Der BGH hatte sich mit der Frage der Nachweisführung über den Bestand der Gesellschaft und deren Gesellschafter im Grundbuchverkehr zu beschäftigen. Nachdem unterschiedliche Entscheidungen von Oberlandesgerichten vorlagen und auch in der Literatur keine einheitliche Auffassung besteht, hat nun der BGH mit zwei Beschlüsse vom 28.04.2011, Az.: V ZB 232/10 und V ZB 234/10 eine Entscheidung zu § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO getroffen, der folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Gesellschafter hatten sich gegen die Ablehnung des Grundbuchamtes gewandt, welches die Eintragung einer Auflassungsvormerkung abgelehnt hatte, weil die Gesellschafter lediglich versichert hatten, dass sie allein und ausschließlich unverändert die einzigen Gesellschafter der GbR seien und auf den bei den Grundakten befindlichen notariellen Gesellschaftsvertrag Bezug genommen hatten.

Der BGH hat nun entschieden, dass neben der GbR auch deren Gesellschafter zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt sind. Denn diese sind im Hinblick darauf, dass die Eintragung des Eigentums der GbR nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO auch die Eintragung der Gesellschafter erfordert, durch die Zurückweisung des Antrags auf Eigentumsumschreibung in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die GbR kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit die durch die Zurückweisung der Anträge betroffenen Rechte selbständig geltend machen. Zudem ergeben sich nach dem 2009 eingeführten § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO und dem vom Gesetzgeber damit verfolgten Zweck auch für die Eigentumsumschreibung Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten einer GbR. Nach den Materialien zur Gesetzesänderung soll die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten Bezeichnung der GbR erforderlich, aber auch ausreichend sein. Es kann das Eigentum der GbR bereits auf der Grundlage der in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Erklärung der Gesellschafter zu dem Gesellschafterbestand im Grundbuch eingetragen werden. Weiterer Nachweise bedarf nach Auffassung des BGH es insoweit nicht.

Damit schließt sich der BGH dem Mittelweg der bestehenden Meinungen an, dass die Erklärung der Gesellschafter so lange ausreicht, wie beim Grundbuchamt keine konkreten Zweifel am aktuellen Gesellschafterbestand bestehen.

Das OLG Jena hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wer seine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs zu erteilen hat, wenn ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine GbR und deren namentlich benannten Gesellschafter ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Nachdem ein Gesellschafter durch Kündigung aus der GbR ausgeschieden war und dies dem Grundbuchamt mittels einer notariell beglaubigte Erklärung nachwies, ist das Grundbuch unrichtig geworden und eine Berichtigung erforderlich. Das Grundbuchamt hatte eine Bewilligungserklärung aller Gesellschafter für die Löschung des ausgeschiedenen Gesellschafters gefordert.

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 23.06.2011, Az.: 9 W 181/11, entschieden, das keine Vorlage von Bewilligungserklärungen der verbleibenden Gesellschafter erforderlich ist, sondern dass die Berichtigungsbewilligung nur durch den ausscheidenden Gesellschafter erteilt werden muss, denn nur dessen grundbuchmäßiges Recht wird durch die vorzunehmende Löschung rechtlich beeinträchtigt oder rechtlich nachteilig berührt wurde.

Die dargestellten Entscheidungen lösen die bestehenden Probleme pragmatisch und übersannen die formalen Anforderungen nicht.

Jana Lippmann
Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 09/2011

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz