>

Die „Garage aus DDR-Zeiten“ – 2022 läuft die letzte fest datierte Übergangsfrist ab

Was nach dem heutigen Recht unmöglich ist, war im Rechtssystem der DDR fest verankert – Eigentum an Grundstücken und Gegenständen konnten auseinanderfallen. Grundlage hierfür waren regelmäßig Nutzungsverträge über die Grundstücke gemäß §§ 312 – 315 des Zivilgesetzbuches der DDR.

Dem Nutzer wurde die Errichtung einer Garage ermöglicht und er konnte Eigentum dann dieser erlangen, als sei die Garage eine bewegliche Sache. Das Eigentum am Grundstück blieb unberührt. Freilich konnten auch mehrere Garagen unterschiedlicher Personen auf einem Grundstück errichtet werden und die Nutzer bildeten eine Garagengemeinschaft. Wegen derartiger Kollisionen mit der Dogmatik des BGB wurden infolge der Wiedervereinigung unter anderem in den Art. 230 ff. des Einführungsgesetzes zum BGB sowie dem Schuldrechtsanpassungsgesetz Übergangsregelungen geschaffen.

So können unter Umständen auch heute noch Eigentum an Grundstück und an der „Garage aus DDR-Zeiten“ auseinanderfallen. Diese Konstellationen werden mit einigen Ausnahmen nach dem heute geltenden Miet- und Pachtrecht des BGB abgewickelt. Eine dieser Ausnahmen läuft zum Ende des Jahres 2022 ab. Nach der Übergangsregelung gemäß § 15 Schuldrechtsanpassungsgesetz ist der Nutzer (und der Eigentümer der Garage) bei Vertragsbeendigung nicht zur Beseitigung hälftig zu beteiligen, wenn der Grundstückseigentümer die Garage binnen eines Jahres nach der Vertragsbeendigung beseitigt. Der Nutzer hatte das Recht – nicht jedoch die Pflicht – das Gebäude selbst zu beseitigen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber wegen der Verwendung gesundheitsschädlicher Baumaterialien mit erheblichen Kosten komplett aufzuerlegen, gab der Gesetzgeber als unverhältnismäßig an.

Diese Ausnahmeregelung läuft zum 31.12.2022 ab. Ab dann ist der Nutzer, wie es § 546 BGB für „normale“ Fälle vorsieht – zur Rückgabe des Grundstückes entsprechend der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet. Die vertragliche Vereinbarung sah im Regelfall eine Freifläche vor und die Garage wurde erst nach Abschluss der Vereinbarung gebaut. Damit ist der Nutzer der „DDR-Garage“ ab dem Jahre 2023 bei Vertragsbeendigung grundsätzlich zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet.

 

 

René Illgen
Rechtsanwalt