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Die Balkonsolaranlage des Mieters

Balkonsolaranlagen erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Dies wird nicht zuletzt durch umfangreiche Werbung in den verschiedensten Medien angeheizt. Egal wie man zur Photovoltaik stehen mag, stellt sich für den Wohnungsvermieter die Frage, wie er auf Nachfragen von Mietern oder auf die unabgestimmte Montage von Anlagen am eigenen Gebäude reagieren kann.

Was das Aufstellen und Anbringen der Anlagen angeht, ist die Rechtslage mit der bei der Aufstellung von Satelliten-Anlagen vergleichbar. Die feste Installation an der Wand/Fassade mit Eingriff in die Bausubstanz, bedarf grundsätzlich des vorherigen Einverständnisses durch den Vermieter. Allein die mögliche Substanzbeschädigung, aber auch die bloße optische Veränderung sind hinreichender Grund dafür, dass die Anbringung untersagt werden kann. Mobile Anlagen, die auf dem Balkon oder der Terrasse lediglich aufgestellt werden und von außen nicht sichtbar sind, können mit diesen Argumenten nicht untersagt werden. Das Aufstellen solcher mobilen Module ist vom vertragsgemäßen Gebrauch des Balkons oder der Terrasse mit umfasst.

Eine Ergänzung des Mietvertrages um eine Pflicht des Mieters zu Einholung einer Zustimmung der Vermieters für Aufstellung/Anbringung und Anbindung einer Photovoltaikanlage ist jedenfalls wegen der damit verbundenen Warnwirkung empfehlenswert.

Neben der Frage der Aufstellung und Anbringung der Solaranlage, ist auch deren Anbindung an die Elektroanlage aus Vermietersicht von Bedeutung. Schließlich sind Veränderungen an der Elektroanlage in der Regel mit erheblichen Auflagen verbunden. Die Balkonsolaranlagen werden technisch simpel über die Steckdose angeschlossen. Aufwendige Installationen und Veränderungen der Elektronanlage in der Wohnung sind nicht notwendig. Die einfache Installation verleitet jedoch dazu, die damit verbundenen Risiken zu unterschätzen.

Zum einen kann es zu Überlastungen des Netzes kommen, die Brandursache sein können. Insbesondere auch bei einem Anschluss über Verlängerungen, Verteilerleisten u.ä.. Bei Reparaturarbeiten an der Hauselektroanlage und auch bei Havarie und Brand muss eine sichere Abschaltung gewährleistet werden können. Ein Abschalten der Elektroanlage durch den Hauseigentümer für Reparaturarbeiten unterbindet ja nur die Stromzufuhr vom Hausanschluss. Wenn dann Strom von der Solaranlage während der reparaturarbeiten eingespeist wird, besteht Lebensgefahr.

Letztlich stellt sich auch die Frage, was mit dem überschüssigen Strom geschieht, der nicht in der Wohnung des Mieters verbraucht wird. Schließlich wird in den Spitzenzeiten der Stromerzeugung kaum der gesamte Strom der Anlage durch Kühlschrank und Waschmaschine verbraucht. Grundsätzlich wird der Überschussstrom dann ins Netz abfließen. Die Wohnungszähler sind dafür in der Regel aber nicht ausgelegt. Grundsätzlich könnten zwar Zweirichtungszähler eingebaut werden, dann ist jedoch eine Anmeldung beim Netzbetreiber Voraussetzung und es entstehen zusätzliche Kosten. Der Mieter wird dadurch auch Stromproduzent und – falls er sich den eingespeisten Strom vergüten lassen will – natürlich auch Unternehmer mit entsprechenden steuerlichen Pflichten.

Der Betrieb einer Balkonsolaranlage verpflichtet zudem auch zur Anmeldung im Marktstammdatenregister, jedenfalls dann, wenn die Anlage ortsfestinstalliert ist.

Fazit: Balkonsolaranlagen mögen technisch funktionieren, bringen jedoch viele Probleme und Risiken. Deutlich sinnvoller wären Photovoltaikanlagen des Vermieters, die dieser im Rahmen steuerlich unschädlicher Mieterstrommodelle betreiben kann.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt