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Die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei Mieterselbstauskünften

Die Angaben der Mieter in den Selbstauskünften im Zusammenhang mit der Bewerbung um den Abschluss eines Mietvertrages stellt eine Sammlung nicht automatisierter Daten im Sinne des BDSG dar.

Nach Ansicht der Aufsichtsbehörden der Länder fällt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten unter Inanspruchnahme von vorgefertigten Fragebögen für einen speziellen Zweck in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Insbesondere auch dann, wenn diese Daten später, hier konkret beim Abschluss des Mietvertrages, automatisiert werden und diese Automatisierung zum Zeitpunkt der Erhebung nicht ausgeschlossen werden kann.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ist die Anwendung des BDSG gegeben, wenn die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen erfolgt und diese Daten später automatisiert, verarbeitet oder genutzt werden.

Somit muss sich die Erhebung personenbezogener Daten im Rahmen der Mieterselbstauskunft an den gesetzlichen Vorgaben des BDSG messen.

Die Zulässigkeit solcher Datenerhebungen ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BDSG, wonach der Mieter dieser Datenerhebung eingewilligt hat. D. h. in diesem Stadium der Bewerbung um eine Wohnung ist es die freie Entscheidung des Mietinteressenten, ob er die geforderten Angaben leistet.

Andererseits ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG der Vermieter berechtigt, diese personenbezogenen Daten zu erheben, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses  mit dem Betroffenen dient.

Nicht geregelt ist der Problemkreis, welche personenbezogenen Daten vom Mietinteressenten erfragt werden dürfen. Entscheidend dafür ist, welche Daten für den Abschluss, die Durchführung und Abwicklung des Mietvertragsverhältnisses benötigt werden und den Schutz der Privatsphäre  des Mieters nicht verletzen.

Wenn es zu keinem Abschluss des Mietvertrages kommt, ist eine Vernichtung der erhobenen Daten vorzunehmen.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz