>

Die Altersteilzeit – Vorteile für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer

Altersteilzeitarbeitsverträge, durch welche die Arbeitszeit nach dem 31.12.2009 vermindert wird, werden nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit durch Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber finanziell gefördert, bleiben jedoch für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch weiterhin attraktiv. Vielfach ist die Altersteilzeit in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Die Altersteilzeitarbeit ermöglicht älteren Arbeitnehmern durch Reduzierung der Arbeitszeit einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Arbeitgebern gibt die Altersteilzeitregelung die Möglichkeit zur früheren Verjüngung des Personals oder zum sozialverträglichen Personalabbau. Altersteilzeitarbeit kann nur auf freiwilliger Basis zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vereinbart werden.

 

Die Altersteilzeitmodelle

Es stehen zwei Altersteilzeitmodelle zur Auswahl:

Das erste Modell wird Gleichverteilungsmodell genannt und sieht eine gleichmäßige Reduzierung der Arbeitszeit um 50 % vor. Dieses Modell ist für Arbeitnehmer interessant, die vor ihrer Rente die Arbeitsbelastung reduzieren wollen.

Das zweite Modell wird Blockmodell genannt. Nach einer ersten Phase mit nicht reduzierter Arbeitszeit folgt eine Freistellungsphase.

Es besteht auch die Möglichkeit zur Kombination der beiden Modelle.

 

Finanzielle Auswirkungen

Während sich für Arbeitnehmer die Frage stellt, ob die finanziellen Einbußen während der Altersteilzeit hinnehmbar sind, stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob die mit der Altersteilzeit verbundenen Kosten hinnehmbar sind; denn Arbeitgeber zahlen durch die Aufstockungsleistung im Ergebnis mehr für die tatsächliche Arbeitsleistung, als sie beim „normalen“ Arbeitsverhältnis für die Arbeitsleistung zu zahlen hätten.

Die Arbeitszeit beträgt während der Altersteilzeit beim Gleichverteilungsmodell durchgehend nur noch 50 %, beim Blockmodell dagegen in der ersten Phase 100 % und in der zweiten Phase 0 %. Es reduziert sich bei beiden Modellen die bisherige Arbeitsvergütung des Arbeitnehmers durchgehend um 50 %. Die Entgeltzahlung ist also auch beim Blockmodell durch beide Phasen hindurch monatlich gleichbleibend.

Attraktiv für Arbeitnehmer sind die Aufstockungsleistungen zum auf die Hälfte reduzierten Gehalt. Diese können gemäß § 1 Abs. 3 AltTZG auch nach dem 31.12.2009 bei nicht durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Altersteilzeitverträgen gemäß § 3 Nr. 8 EstG steuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gemäß § 2 AltTZG erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Altersteilzeit endet erst, wenn Altersente beansprucht werden kann.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit reduziert sich auf die Hälfte gemäß dem Gleichverteilungs- oder Blockmodell.
  • Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig, also nicht geringfügig.
  • Der Arbeitnehmer muss innerhalb der fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Der Arbeitgeber stockt das hälftige Arbeitsentgelt um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgeltes auf.
  • Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens auf der Basis des um 80 % erhöhten Regelarbeitsentgeltes, höchstens jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Der Arbeitgeber zahlt bei den zusätzlichen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch den Arbeitnehmeranteil.

 

Aus der Steuerfreiheit der Aufstockungsleistung gemäß § 3 Nr. 8 EstG ergibt sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV auch deren Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Die Aufstockungsbeiträge unterliegen bei der Einkommensteuer allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Zwar werden die Aufstockungsbeiträge steuerfrei ausgezahlt, jedoch werden die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte dem Steuersatz unterworfen, der sich ergäbe, wenn die Aufstockungsbeträge steuerpflichtig wären. Insoweit ist bei der Einkommensteuererklärung mit einer Steuernachforderung des Finanzamtes zu rechnen.

 

Besondere Probleme beim Blockmodell

Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase beim Blockmodell hat der Arbeitgeber die Altersteilzeitvergütung im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung weiter zu zahlen. Während der Freistellungs-phase hat der Arbeitgeber die Altersteilzeitvergütung unabhängig von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu zahlen.

Die vom Arbeitgeber in der Freistellungsphase zu zahlende Arbeitsvergütung ist eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung für bereits in der Vergangenheit erfolgte Leistungen des Arbeitnehmers. Bei Tod des Arbeitnehmers vor Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell stellt sich die Frage, ob und wieweit die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf die Vergütung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung haben. Es empfiehlt sich hierzu eine klare Regelung im Altersteilzeitvertrag zu treffen.

Beim Blockmodell sollten sich Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nachweisen lassen, dass in der aktiven Phase verdiente Vergütung für die Freistellungsphase gemäß der Vorgabe des § 8a AltTZG gegen Insolvenz des Arbeitgebers gesichert ist.

 

Beendigung des Altersteilzeitvertrages

Der Altersteilzeitvertrag endet mit Ablauf der Befristung. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt der Altersteilzeitvertrag als befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Beim Blockmodell kommt eine betriebsbedingte Kündigung nur in der Arbeitsphase in Betracht, weil nur in der Arbeitsphase ein entsprechender Beschäftigungsbedarf wegfallen kann. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB bleibt davon unberührt.

 

René Illgen
Rechtsanwalt