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Datenerhebungen nach Verdienststatistikgesetz

Zum Zwecke der laufenden Wirtschaftsbeobachtung und Vorbereitung wirtschaftspolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur Überprüfung der Mindestlohnhöhe und zur Erfüllung von Berichtspflichten des Staates gegenüber der Europäischen Union, werden statistische Daten zu den Arbeitsverdiensten und der Struktur der Arbeitskosten erhoben.

Die Ergebnisse der Verdiensterhebung werden durch verschiedenste Nutzergruppen verwendet. Neben Regierung, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden nutzen auch Wissenschaft und Forschung die Ergebnisse als wichtige Grundlage für wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidungen.

Es werden Angaben zu Verdiensthöhe, Verdienstentwicklung und –verteilung, zu Niedrig- und Mindestlohn sowie zu Verdienstunterschieden zwischen Männern und Frauen gewonnen. Zusammen mit der Preisstatistik gibt die Verdienststatistik Auskunft über die Kaufkraft.

Die Art und Weise der Verdiensterhebung wird im Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) geregelt.

Die Datenerhebung erfolgt als Stichprobe bei höchsten 58.000 ausgewählten Unternehmen, die nach einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren ermittelt werden. Die zuständigen statistischen Landesämter informieren die ausgewählten Unternehmen über die verpflichtende Teilnahme, deren gesetzliche Grundlagen und das Prozedere.

Der § 4 Abs. 3 VerdStatG regelt die zu erfassenden Erhebungsmerkmale, wie z. B. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsmonat und -jahr, ausgeübte Tätigkeit, Bildungsabschluss und Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden sowie den Bruttomonatsverdienst. Insgesamt sind 10 Angaben aufgelistet, die bis zum 10. des auf den Berichtsmonat folgenden Monat an das zuständige Statistische Landesamt zu melden sind. Es sind nur Angaben für Beschäftigte zu melden, die den gesamten Berichtsmonat vom Arbeitgeber vergütet worden sind.

Die Erhebungsmerkmale folgen dabei den Vorgaben der Entgeltbescheinigungsverordnung und sollten daher über die Lohnabrechnungssoftware und die Personalstammdaten in den Unternehmen zur Erstellung der Statistik vorliegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die regelmäßige Evaluierung des neunstelligen Tätigkeitsschlüssels von besonderer Bedeutung ist, da hier zahlreiche Informationen für die Prüfung und Auswertung der erhobenen Daten enthalten sind.

Im § 8 VerdStatG ist die Auskunftspflicht geregelt. Verantwortlich sind die Inhaber bzw. mit der Leitung der in die Erhebung einbezogenen Unternehmen Beauftragten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Eventuell entstehende Kosten der Datenermittlung und -meldung hat dabei der Verpflichtete zu tragen.

Gemäß § 11 a Abs. 2 BStatG sind die Meldungen elektronisch zu übermitteln. In der Benachrichtigung über die Teilnahme an der Erhebung werden dazu die verschiedenen Wege aufgezeigt. So kann das Erhebungsportal e. STATISTIK.core oder das IDEV- Portal genutzt werden.

Die Meldungen unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 BStatG. Die zur Erhebung herangezogenen Unternehmen erhalten hierzu eine umfangreiche Unterrichtung nach § 17 BStatG und nach Datenschutz-Grundverordnung.

Die Auskunftspflicht kann mit Verwaltungszwang, z. B. durch einen Heranziehungsbescheid, durchgesetzt werden. Wer entgegen § 15 BStatG die Meldungen nicht, unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß abgibt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR belegt werden.

Damit die monatlichen Meldetermine nicht versäumt werden, bietet z. B. das Statistische Landesamt Sachsen einen Erinnerungs- und Mahnservice per E-Mail an.

Es ist den Unternehmen anzuraten, die geforderten Erhebungen ordnungsgemäß zu liefern, auch wenn dafür wieder zusätzliche Arbeitszeit und zusätzliche Kosten anfallen und momentan kein betrieblicher Nutzen daraus erwächst.

Langfristig gesehen können die gewonnenen Daten und die daraus entstehenden Statistiken helfen, die gesellschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine gerechtere und ausgewogene Lohnpolitik zu schaffen.

 

Angela Glöckner
Dipl.-Juristin