„Das Programm für Aufschwung und Beschäftigung der Bundesregierung“ – was das für den Arbeitsmarkt bedeutet
Unter diesem Titel hat die Bundesregierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Für den Arbeitsmarkt sind besonders die angekündigten Änderungen bei den Themen Arbeitsunfähigkeit und Befristung relevant.
Krankschreibung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab Tag eins
Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, sollen Arbeitnehmer künftig bereits ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Zusammen mit der Abschaffung der telefonischen Krankschreibung stößt das Vorhaben auf breitflächige Kritik: Mehrbelastung der Hausärzte und volle Praxen oder gar ein höherer Krankenstand, falls Arbeitnehmer am ersten Tag (vorsichtshalber) gleich für eine längere Zeit krankgeschrieben würden. Das könnte genau das Gegenteil der politischen Absicht, den Krankenstand in Deutschland zu senken, bewirken.
Regelfall bisher: AU-Bescheinigung ab Tag vier
Nach der aktuellen Rechtslage muss ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert (§ 5 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 1a S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Allerdings ist der Arbeitgeber schon heute berechtigt, die frühere Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. eine frühere ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen (§ 5 Abs. 1 S. 3 EFZG). Hierfür ist eine Weisung des Arbeitgebers oder eine entsprechende Regelung z.B. im Arbeitsvertrag erforderlich.
Der neue Grundsatz soll nun lauten, dass der Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorweisen muss. Es bleibt abzuwarten, wie genau dieser Aspekt gesetzlich umgesetzt wird und welche Auswirkungen er auch auf bestehende Arbeitsverträge haben wird.
Lockerung im Befristungsrecht bei Formvorschriften
Die Bundesregierung möchte die Befristung von Arbeitsverhältnissen erleichtern.
Dies betrifft zum einen die Formvorschriften: Arbeitsvertragsparteien können derzeit ihren Arbeitsvertrag grundsätzlich formlos abschließen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie gleichzeitig eine Befristung, auflösende Bedingung oder Rentenbezugsklausel vereinbaren wollen. Dann besteht das strenge Schriftformerfordernis gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Bei einer Missachtung ist die Vereinbarung, also z. B. die Befristung unwirksam (§ 16 TzBfG). Das Arbeitsverhältnis besteht dann auf unbestimmte Zeit.
Die Koalition stellt nun das Ende des Schriftformerfordernisses in Aussicht. Offen bleibt noch, ob gleichzeitig ein milderes Formerfordernis wie die Textform angedacht ist oder ob jegliches Formerfordernis entfallen soll.
Bis zu sechs Befristungen in vier Jahren
Eine weitere Änderung plant die Bundesregierung bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen. Vorbehaltlich anderslautender tarifvertraglicher Regelungen ist derzeit eine höchstens dreimalige sachgrundlose Befristung bis zu einer Dauer von insgesamt maximal zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Eine sachgrundlose Befristung ist von vornherein ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG).
Die Bundesregierung möchte nunmehr Anreize und Erleichterungen für die Eingehung eines (neuen) Arbeitsverhältnisses schaffen. Sachgrundlose Befristungen sollen mit einer Maximaldauer von bis zu 48 Monaten bei einer bis zu sechsmaligen Verlängerung möglich sein. Zusätzlich plant die Bundesregierung eine sachgrundlose Befristung unabhängig von einer Vorbeschäftigung zu erlauben.
Diese Änderungen sollen für Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31.12. 2030 eingestellt werden. Für bereits sachgrundlos befristete Beschäftigte würde es dann also voraussichtlich bei den derzeitigen Regelungen verbleiben.
René Illgen
Rechtsanwalt
