Das neue Änderungsgesetz zum TKG (TKG-E 2026) – Überblick der zentralen Änderungen und Neuerungen
Der aktuelle Referentenentwurf zum TKG-Änderungsgesetz 2026 (TKG-E) punktiert klar. Regulierungsmaßnahmen für Migration von Glasfaser und Kupferkabel, insbesondere Strukturverbesserungen und Wettbewerbseffizienz sowie die Beschleunigung des Ausbaus der Glasfaser- und Mobilfunknetze, sind wesentliche Parameter des Gesetzes. Nachstehend werden die für die Wohnungswirtschaft im Wesentlichen relevanten Neuerungen genannt.
- 22a TKG-E
Diese Neuregelung soll erreichen, dass in vielen Gebieten die Betreiber von Glasfasernetzen verpflichtet sind, künftig über Zugänge anderer Anbieter zu verhandeln, sofern die Bundesnetzagentur hierfür ein Bedürfnis sieht. Die Verhinderung von lokalen Monopolen in Gebieten, in denen der Betrieb von mehreren Glasfasernetzen wirtschaftlich unrealistisch ist, wird als ein solcher Grund gesehen. Der Gesetzgeber möchte hier eine ausreichende Zahl an Endkundenanschlüssen erreichen sowie Entgeltgrenzen für diese Zugänge reguliert wissen. Ob investstarke Telekommunikationsunternehmen solche künftig drohenden Zugänge Dritter strategisch bei Bau ihrer Netze einpreisen und damit dem Eigentümer bzw. Endkunden Preiserhöhungen drohen, ist unklar.
- § 22b, 144, 145 TKG-E
Diese Regelungen stärken den Zugang der Betreiber nunmehr auch direkt in das Gebäudenetz und dessen Kabel, die Netzebene 4, sofern ein Netzneubau wirtschaftlich ineffizient und baulich nicht möglich ist. Der Betreiber hat nunmehr ein umfassendes Recht auf den Vollausbau im Gebäude bis zum Wohnungsstich aller Wohnungen und soll hierbei nur technische Mindeststandards einhalten. Grundsätzlich sind nunmehr stets 4 Fasern durchgehend vom Übergabepunkt (Übergang von Netzebene 3 im Keller des Hauses) zum Abschlusspunkt (Endanschluss Wohnung) zu verlegen. Die Installation ist hierbei zu dokumentieren (bspw. über GPS-Einmessungen wie in der Netzebene 3). Beachtlich ist bei der Neuregelung des Duldungsanspruches, dass nunmehr zuerst nicht die Angemessenheit der baulichen Änderung oder die Unzumutbarkeit für den Eigentümer priorisiert, sondern das objektive Ausbauinteresse für den Bewohner der Wohnung in den Vordergrund gestellt wird. Damit würde die Prüfung einer Verhältnismäßigkeit praktisch entfallen, was bspw. zur Folge hätte, dass der Nichtausbau (z. B. aus Kostengründen) keine Option mehr ist.
Im Ergebnis bedeutet dies eine Modernisierungsverpflichtung der Eigentümer, die nur noch entscheiden dürfen, welches Unternehmen ausbaut. Substanzeingriffe oder Unzumutbarkeiten sind damit erlaubt, was mit Blick auf Art. 14 GG bedenklich erscheint. Zieht man Parallelen zum Anschluss- und Benutzungszwang, wird klar, dass die Neuregelung der Duldung weiter als dieser geht. Bei Vollausbau wird mithin weder eine kommunalrechtliche Regelung noch eine Erforderlichkeitsprüfung benötigt. Die Eigentümer der Immobilien, in denen die Betreiber und Telekommunikationsunternehmen ihre Netze ausbauen wollen, werden künftig ohne wirksame und valide Verteidigungsmöglichkeiten den Vollausbau finanzieren müssen, sofern erhöhte Kosten durch die Betreiber belegt werden. Kooperieren die Eigentümer nicht, drohen wie bisher auch Sanktionen.
- § 78 ff. TKG-E
Das sogenannte Gigabit-Grundbuch wird eingeführt, um Informationen zu Netzverfügbarkeit (adressgenau), Ausbaupläne und Bauarbeiten, Infrastrukturen und öffentlichen Liegenschaften zusammenzuführen. Ziel ist hierbei die Steuerung und Präzisierung von Ausbauvorhaben und deren Förderungen. Die hierfür erforderlichen Daten sind von den Netzbetreibern und öffentlichen Trägern zu liefern.
- § 127 ff. TKG-E
Eine wesentliche Neuerung ist die Thematik des Wegerechts, dessen Genehmigung zulasten des Grundstückseigentümers nunmehr noch eher fingiert werden soll. Sofern der Verpflichtete nicht innerhalb von 2 Monaten die Zustimmung zum Wegerecht erteilt, gilt diese als erteilt. Damit ist einer verteidigungslosen Eintragung in das Grundbuch in kürzester Zeit das Tor geöffnet, wobei der Eintragungsantrag des Betreibers klar definierte Mindestangaben enthalten muss. Bei kleineren Hausanschlüssen tritt sogar eine Genehmigungsfreiheit ein. Bezüglich des Ausbaus müssen Bauarbeiten künftig nur noch angezeigt werden, nicht wie bisher von der Kommune per Zustimmung erlaubt werden. Ob die Bauunternehmen dann ohne Zustimmung in Infrastruktur eingreifen und dort schwerwiegende Mängel entstehen, wird aller Voraussicht nach hohes Konfliktpotenzial haben.
Bewertung
Das neue TGK-E 2026 verbindet per se besseren Wettbewerb mit der Vereinfachung von Bau- und Genehmigungsverfahren und fördert die Transparenz von Netzinfrastrukturen sowie die Erfassung von Netzausbaudaten. Einerseits ist diese Beschleunigung und Entbürokratisierung zu begrüßen, andererseits werden verstärkt Eingriffe in existierende Geschäftsmodelle und Eigentumsrechte begünstigt. Gebäudeeigentümer werden teilweise weiter entmündigt bzw. ihnen werden nur noch weiter beschränkte Abwehrrechte zugestanden, um dem öffentlichen Interesse zu genügen. Ob und inwieweit Marktmonopole entstehen oder sich verfestigen, bleibt abzuwarten. Gebäudeeigentümer müssen jedoch damit rechnen, in attraktiven Beständen nunmehr mit intensiveren Duldungsaufforderungen für Vollausbau bis zur Wohnung konfrontiert zu werden sowie dem Wissen, hiergegen nur noch eingeschränkte Abwehr- oder Gestaltungsmöglichkeiten zu haben.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
