>

Das Mietsrechtänderungsgesetz erfährt im Bundesrat weitere Veränderungen

Im Bundesrat wurde in der Sitzung am 01. Februar 2013 unter dem Tagesordnungspunkt 13 das vom Deutschen Bundestag am 13.12.2012 verabschiedete Mietrechtsänderungsgesetz mit weiteren Änderungen beschlossen. Für die Verweisung in den Vermittlungsausschluss war die erforderliche Stimmenmehrheit nicht vorhanden, sodass das Mietrechtsänderungsgesetz 2013 am 01. Mai 2013 in Kraft treten kann.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

– § 551 Abs. 2 BGB n.F.

   Die Fälligkeit von Teilzahlungen von vereinbarter Mietkaution wurde an die unmittelbar folgenden

   Mietzahlungen nach Mietbeginn gebunden.

– § 555 b BGB n.F.

   Es wurde die Definition energetischer Modernisierung dergestalt getrennt, dass es sich bei Nr. 1 um

   die nachhaltige Einsparung von Endenergie in Bezug auf die Mietsache handelt und Nr. 2 die nach-

   haltige Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie oder den Klimaschutz berücksichtigt,

   sofern nicht bereits eine Modernisierung nach Ziffer 1 vorliegt.

– § 555 c Abs. 2 BGB n.F.

   Der Vermieter soll den Mieter in der Modernisierungsankündigung auf die Form und die Frist des

   Härteeinwandes nach § 555 d Abs. 3 Satz 1 hinweisen.

– § 555 c Abs. 4 n.F.

   Die Formalien der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen sollen entbehrlich sein, soweit

   diese nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind und nur zu einer

   unerheblichen Mieterhöhung führen.

– § 555 d Abs. 5 BGB n.F.

   Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht auf die Form und Frist des Härte-

   einwandes hingewiesen, bedarf dieser nicht der bestimmten Form und Frist und kann bis zum Be-

   ginn der Modernisierungsmaßnahmen vorgebracht werden.

– § 556 c Abs. 1 Ziffer 1 BGB n.F.

   Bei der Umstellung auf gewerbliche Lieferung der Wärme oder Warmwasser (Contracting) hat der

   Mieter diese Kosten als Betriebskosten zu tragen, wenn die Wärme mit verbesserter Effizienz aus

   einer von Wärmelieferanten errichteten neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz geliefert wird.

– § 558 Abs. 3 BGB n.F.

   Die Kappungsgrenze wird auf 15 % reduziert, wenn die Landesregierung für die Dauer von höchs-

   tens 5 Jahren Gemeinden oder Teile von Gemeinden bestimmt hat, wo die ausreichende Versorgung

   der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

– § 272 Abs. 4 ZPO n.F.

   Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen

– § 283 a Abs. 1 ZPO n.F.

   Die Anordnung von Sicherheitsleistung ist nur möglich, wenn eine Räumungsklage mit der Zahl-

   ungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden ist.

– § 885 a Abs. 5 ZPO n.F.

   Unpfändbare Sachen und Sachen bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Ver-

   langen des Schuldners jederzeit ohne weiteres herauszugeben.

Hinsichtlich der Übergangsregelung wurde in Artikel 229 § 28 Abs. 1 EGBGB für Modernisierungsmaßnahmen normiert, dass es beim bisherigen Recht verbleibt, wenn die Ankündigung vor dem Inkrafttreten zugegangen ist oder der Vermieter mit der Durchführung der baulichen Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 03/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz