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Das Arbeitszeugnis – Teil 1 – Rechtliche Grundlagen

Ein Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Urkunde über das Arbeitsverhältnis.

Wenn lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf den Inhalt erfüllt sind, dann spricht man von einem einfachen Arbeitszeugnis. Es enthält die Personalien und Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung, aber keine Wertungen.

In einem qualifizierten Arbeitszeugnis beurteilt der Arbeitgeber zusätzlich die Arbeitsleistung einschließlich der Qualifikation und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers. Gemeint ist das Sozialverhalten im Unternehmen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Mitarbeitern, Kunden, Besuchern. Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, spricht man von einem Endzeugnis. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen. Ein solcher Grund liegt beispielsweise beim Wechsel des Vorgesetzten oder bei der Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz vor.

Es besteht in Deutschland ein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Zeugnisanspruch ergibt sich aus § 109 Gewerbeordnung und aus den Tarifverträgen. Einen Zeugnisanspruch haben alle Arbeitnehmer, d.h. auch Teilzeitkräfte, Aushilfen, Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen und Praktikanten. Auszubildende haben einen Anspruch nach § 16 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz.

Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis jedoch ausdrücklich verlangen.

Nach der Rechtsprechung muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das „berufliche Fortkommen nicht zu erschweren“. Ein Zeugnis darf keine doppeldeutigen Formulierungen enthalten; die Zeugnisaussagen müssen eindeutig sein, d.h. klar und verständlich formuliert. Was dies für den Arbeitgeber im Einzelnen bedeutet, wird im nächsten Teil des Artikels dargestellt.

Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 03/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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