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Cannabiskonsum am Arbeitspatz: Rechtliche Risiken und Folgen

Seit dem 01.04.2024 ist der Konsum von Cannabis teillegalisiert. Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Cannabiskonsum ist Erwachsenen nun grundsätzlich erlaubt. Aber darf der Arbeitnehmer deswegen auch high im Büro erscheinen oder gar auf der Arbeit smoken?

Teilweise ist das gesetzlich eindeutig festgelegt. So untersagt beispielsweise § 4 a Abs. 1 S. 1 LuftVG Piloten das Fliegen eines Flugzeuges unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen. Wo das Gesetz keine Regelung vorsieht, kann auch der Arbeitgeber aktiv werden.

Wenn aber weder durch Gesetz noch durch entsprechende arbeitgeberseitige Anordnung ein absolutes (betriebliches) Drogenverbot zum Tragen kommt, ist Cannabiskonsum nicht per se verboten. Dies gilt auch für die Zeit vor Arbeitsantritt, für die Pausen und für die Arbeitszeit selbst. Maßgeblich ist immer, ob der Arbeitnehmer noch in der Lage ist, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten mit der von ihm arbeitsvertraglich geschuldeten Sorgfalt nachzukommen.

 

Konsequenzen bei Cannabismissbrauch

Wenn der Arbeitnehmer entgegen entsprechend gesetzlichen Vorgaben oder arbeitsrechtlichen Weisungen Cannabis konsumiert hat oder, wenn er ohne solche Anordnungen aufgrund von Cannabiskonsum außerstande ist, seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, stehen dem Arbeitgeber die üblichen arbeitsrechtlichen Sanktionen zur Verfügung, wie eine Abmahnung und im Wiederholungsfalle eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Bußgeld für Arbeitnehmer

Arbeitsunfähigkeit am Arbeitsplatz durch Drogen begründet aber nicht nur eine Verletzung der arbeitnehmerseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sehen hohe Bußgelder für Arbeitnehmer vor, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 verstoßen und sich so in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können ( § 32 DGUV Vorschrift 1 iVm § 209 I 1 Nr. 1 SGB VII).

 

Arbeitgeber sollten klare Vorschriften schaffen

Wer als Arbeitgeber klare Verhältnisse schaffen möchte, sollte Cannabiskonsum im Unternehmen verbieten. Dabei stehen ihm verschiedene Optionen offen. Er kann Regelungen im Arbeitsvertrag treffen oder von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen. Dabei ist in Betrieben mit Betriebsrat stets die betriebliche Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten, sodass auch eine Betriebsvereinbarung ein Weg zur Einführung eines Drogenverbots sein kann.

Regelungsbedürftige Punkte einer solchen arbeitsvertraglichen Regelung oder Betriebsvereinbarung sind beispielsweise:

  • Umgang mit Cannabis und Alkohol als legale Drogen einerseits sowie mit illegalen Drogen
  • Umgang mit Drogen und Alkohol bei Betriebsfeiern oder Firmenausflügen
  • Verdacht von Drogenkonsum
  • Zulässigkeit von Drogentests
  • Zulässigkeit von ärztlichen Untersuchungen
  • Umfang von Mitwirkungspflichten und Rechtsfolgen bei verweigerter Mitwirkung

 

Durchführung von Drogentests

Spannend ist die Frage, in welchem Umfang Arbeitgeber Drogentests initiieren können. Jedenfalls im bestehenden Arbeitsverhältnis sind anlasslose Drogentests nicht ohne weiteres möglich.

Arbeitsvertraglich kann ein Arbeitnehmer zu Drogentests verpflichtet werden, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Dies ist zu bejahen, wenn konkrete Verdachtsmomente vorliegen und der Arbeitnehmer in einem sicherheitskritischen Bereich arbeitet. Drogentests in Betriebsvereinbarungen sind auch nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung besteht.

 

Handlungsoptionen für den Arbeitgeber

Die Legalisierung von Cannabis wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis aus. Arbeitgeber sind gut beraten, vorsorgliche Regelungen zum Umgang mit Cannabis im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu treffen. Geeignete Werkzeuge sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung aber auch Tarifverträge.

 

René Illgen
Rechtsanwalt