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Bundestag verabschiedet Baulandmobilisierungsgesetz

Zum Wohngipfel von Bund, Ländern und Gemeinden am 21.09.2018 wurde vereinbart, dass Wohnbau erleichtert werden soll. Dafür sollte ein Gesetz erlassen werden, welches beispielsweise die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden stärken soll, um leichter Wohnbauflächen zu schaffen und bezahlbares Wohnen zu sichern. Hierzu erarbeitete eine Expertenkommission für „Nachhaltige Baulandmobilisierung und Bodenpolitik“, die sogenannte Baulandkommission, entsprechende Empfehlungen. Die Empfehlungen beinhalteten Änderungsvorschläge für bauplanungsrechtliche Regelungen, welche auch zu einer Optimierung der bestehenden Regelungen führen sollten. Auf Grundlage dieser Empfehlungen wurde sodann ein Gesetzesentwurf erarbeitet. Der Gesetzesentwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes zur Novellierung des Baugesetzbuches wurde bereits am 10.06.2020 vorgestellt und nunmehr am 28.05.2021 vom Bundesrat endgültig gebilligt.

Das Gesetz enthält folgende (auszugsweise) wichtige Neuregelungen:

 

Erleichterung Wohnbau

  • Besonders in ländlichen Regionen soll der Wohnbau erleichtert werden, indem das Nebeneinander von Wohnen und landwirtschaftlicher Nebenerwerbsnutzung vereinfacht wird. So soll die Nutzungsänderung von vormals landwirtschaftlich genutztem Gebäude erleichtert werden, indem mehr Wohneinheiten zulässig sind. Auch sollen Befreiungen leichter erteilt werden können. Hierzu wird die Regelung „Gründe des Allgemeinwohls“ durch die ausdrückliche Bezugnahme auf „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ ergänzt. Durch eine erteilte Befreiung ist es möglich, erheblich von den Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes abzuweichen.

 

Ausweitung kommunaler Vorkaufsrechte

  • Für die Stärkung des Vorkaufsrechtes der Gemeinde soll die bestehende gesetzliche Regelung dahingehend ergänzt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit die Deckung des Wohnbedarfs der Gemeinde als auch die Förderung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts umfasst. Darüber hinaus wird zukünftig Kommunen bei sogenannten brachliegenden Grundstücken oder „Problemimmobilien“ ein besonderes Vorkaufsrecht zustehen und der Preis soll auf dem Verkehrswert der Immobilie beruhen. Zudem wird das Vorkaufsrecht der Kommunen auf drei Monate verlängert.

 

Erweiterung Baugebot

  • Hierdurch können Gemeinden Grundstückseigentümer verpflichten, unbebaute Flächen innerhalb einer Frist mit Wohnungen zu bebauen, soweit in der Region Wohnungsnot herrscht. Hierbei soll es der Gemeinde auch möglich sein, das Maß der Nutzung entsprechend anzuordnen.

 

Sektoraler Bebauungsplan

  • Dieser stellt einen neuen Bebauungsplantyp dar, bei dem Kommunen im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles oder in Bebauungsplänen (befristet bis Ende 2024) Flächen für Wohnbebauung festlegen können. Auch kann geregelt werden, dass die Wohnbebauung den Voraussetzungen der sozialen Wohnraumförderungen entsprechen muss.

 

Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen

  • Eine Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen soll gerade bei herrschender Wohnraumnot erschwert werden, indem dies einer Genehmigung bedarf. Dazu werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebiete mit Wohnraumnot festzulegen. Die Regelung ist vorerst bis Ende 2025 befristet.

 

Das Inkrafttreten des Gesetzes ist nunmehr nur noch vom Verkündungsverfahren abhängig, wodurch das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Ob das Gesetz die gesteckten Ziele der Baulandmobilisierung tatsächlich umsetzt, bleibt abzuwarten. Auf Grund der doch hohen Eingriffe in das Eigentum ist vorauszusehen, dass eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten entstehen wird.

 

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin