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Betriebskostenguthaben – Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss – ALG II-Bezug – Was ist für den Vermieter zu beachten?

Nach statistischen Angaben beziehen rund vier Millionen Menschen Arbeitslosengeld II. Die Mehrheit dieser Bevölkerung lebt zur Miete. Regelmäßig werden Vermieter mit dem Problem eines erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und der Aufforderung, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, konfrontiert. Es stellt sich daher die Frage, welche Besonderheiten im Rahmen der Vollstreckung zu beachten sind, soweit beispielsweise Betriebskostenguthaben letztendlich durch Sozialleistungen erbracht worden sind.

Mit der Frage, ob Betriebskostenguthaben der Pfändbarkeit unterfallen, haben sich das Bundessozialgericht (Urteil des BSG vom 16.05.2012 – Az.: B 4 AS 132/11 R) und der Bundesgerichtshof (Urteil des BGH vom 20.06.2013 – Az.: IX ZR 310/12) bereits im Jahr 2012/2013 auseinandergesetzt.

Im Rahmen beider gerichtlichen Verfahren wurde geurteilt, dass ein Betriebskostenguthaben bei ALG II-Bezug nicht der Pfändung unterliegt. Beide Gerichte haben im Wesentlichen ihre Entscheidung darauf gestützt, dass Sozialhilfe nicht zur Schuldentilgung dienen dürfe. Die Unpfändbarkeit der Forderung leite sich aus den Vorschriften der allgemeinen Rechtsgrundsätze und § 54 SGB I ab. Das Guthaben einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung wird als Einkommen des Sozialhilfeempfängers gewertet und führt zur Minderung seines Anspruchs im Hinblick auf laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung. Somit würden dem Mieter finanzielle Mittel entzogen werden, welche der Staat letztendlich wieder zur Verfügung stellen müsste. Eine Vollstreckung in das Existenzminimum soll nicht stattfinden.

Wir würden daher unseren Mandanten empfehlen, soweit dem Vermieter eine Drittschuldnererklärung eines Gläubigers des Mieters zugestellt wird, auszuführen, dass wohl ein Guthaben besteht, dieses aber auf Grund sozialrechtlicher Regelungen der Unpfändbarkeit unterliegt und daher keine Auszahlung erfolgen kann.

Angemerkt sei noch, dass die Vorgehensweise im Bereich der Pfändung auch bei der Aufrechnung anzuwenden ist. Gegen eine unpfändbare Forderung kann daher nicht wirksam aufgerechnet werden. Das bedeutet, dass der Vermieter eigene Verbindlichkeiten gegen den Mieter mit dessen Nebenkostenguthaben nicht wirksam aufrechnen kann.

Eine andere Beurteilung ist nur möglich, soweit die Nebenkosten bzw. Mietzahlung zum Teil vom Hilfebedürftigen selbst gezahlt werden. Allerdings ist stets eine Einzelfallentscheidung, abhängig vom erbrachten Selbstanteil des Bedürftigen, zu treffen.

 

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin