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Berufszulassungsregelung für Verwalter von Immobilien

In Umsetzung des Koalitionsvertrages hinsichtlich der Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Verwalter von Immobilien liegt seit dem 15. Juli 2015 ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vor.

Dieser Gesetzesentwurf befindet sich in der Phase der Diskussion mit den immobilienwirtschaftlichen Verbänden. Ziel ist es, im 1. Halbjahr 2016 den Gesetzesentwurf im Bundestag zu behandeln.

Mit der gesetzlichen Neuregelung wird eine Verbesserung der von den Immobilienverwaltern zu erbringenden Dienstleistungen angestrebt und damit auch zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes beizutragen.

Federführend für die immobilienwirtschaftlichen Verbände ist der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V. als Spitzenverband der Verwalterwirtschaft tätig. Der Referentenentwurf geht davon aus, dass in § 34 c der Gewerbeordnung entsprechende Zugangsvorrausetzungen für die Tätigkeit als Immobilienverwalters erlassen werden. Die dazu erforderlichen Detailregelungen werden künftig in der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt.

Grundlage für die Ausübung des Geschäfts wird künftig die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis sein, die erst erteilt wird, wenn eine IHK-Sachkundeprüfung absolviert wurde. Weitere Bedingungen für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis wird neben dem Sachkundenachweis die Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachzuweisen sein.

Für Mitarbeiter in den Verwaltungsunternehmen ist deren Qualifikation und Zuverlässigkeit aktiv zu prüfen.

Nach dem gegenwärtigen Stand des Referentenentwurfes ist die Einführung einer s. g. „Alten-Hasen-Regelung“ geplant, wonach bei Nachweis einer ununterbrochenen Verwaltertätigkeit von mindestens sechs Jahren eine Befreiung von der Sachkundeprüfung bei Vorlage entsprechender Nachweise erfolgen kann.

Die Kritik an diesem Referentenentwurf richtet sich auf die Beschränkung der Wohnungseigentumsverwalter und das Fehlen einer Weiterbildungsverpflichtung nach erteilter Gewerbeerlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung.

Die gesetzliche Einführung von Mindestvoraussetzungen und Zulassungsbedingungen wird insgesamt zur Stärkung der Wahrnehmung und des Ansehens der Verwalterbranche beitragen.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz