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Berufszulassungsregelung für Immobilienverwalter und Makler

Nachdem bereits seit Juli 2015 der Referentenentwurf vorlag, hat der Bundestag am 31.08.2016 den Gesetzesentwurf „Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Wohnungseigentumsverwalter sowie Immobilienmakler“ beschlossen. Am 14.10.2016 hat sich der Bundesrat mit diesem Gesetzesentwurf befasst und eine umfassende Stellungnahme abgegeben.

Im Wesentlichen hat sich die Länderkammer mit folgenden Schwerpunkten in der Stellungnahme beschäftigt:

Evaluierung der Berufszulassungsregelungen

Wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit von Immobilienverwaltern und Maklern haben die Länder angeregt das Gesetz nach einem Zeitraum von 5 Jahren zu evaluieren.

Regelungen zur Übergangsfrist

Im Gesetzesentwurf ist eine Frist von 9 Monaten für die Einführung der Erlaubnisanforderungen vorgesehen. In seiner Stellungnahme fordert der Bundesrat, dass nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Verwalter und Makler 12 Monate Zeit haben sollen, um die Erlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Der Zeitraum von der Verkündigung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes soll auf 18 Monate verlängert werden. Somit wäre ein Zeitfenster von 30 Monaten ab der Verkündung des Gesetzes bis zur Antragstellung gegeben.

„Alte-Hasen“-Regelung

Entsprechend des Gesetzesentwurfes sollen Immobilienverwalter und Makler, die seit 6 Jahren selbstständig tätig sind, keinen Sachkundenachweis erbringen müssen („Alte-Hasen“-Regelung). Der Bundesrat fordert, die Ungleichbehandlung von selbstständigen und unselbstständigen Verwaltern dahingehend zu ändern, dass auch in unselbstständiger Tätigkeit erworbene Sach- und Fachkunde in diese Regelung mit einbezogen wird.

Weiterer Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Zur Stellungnahme des Bundesrates vom 14.10.2016 hat sich die Bundesregierung am 04.11.2016 geäußert.

Im Wesentlichen wurde den Vorschlägen des Bundesrates inhaltlich zugestimmt. Die vorgeschlagene Verlängerung der Übergangsfrist soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden.

Da das Gesetzgebungsverfahren mittlerweile eine Beschleunigung erfahren hat, kann durchaus mit einer Verabschiedung des Gesetzesentwurfes gegen Ende des I. Quartals 2017 gerechnet werden, zumal dieses Gesetzesvorhaben Bestandteil des gegenwärtigen Koalitionsvertrages ist und voraussichtlich im III. Quartal 2017 die Wahl zum Bundestag anstehen wird.

Gegenwärtige Kritik am Gesetzesentwurf

Die immobilienwirtschaftlichen Verbände, dabei insbesondere der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V., werden ihre Forderungen wie z. B.

  • Ausdehnung des Gesetzes nicht nur auf die Wohnungseigentumsverwalter sondern auch auf die Miet- und Grundstücksverwalter
  • Einführung einer Weiterbildungsverpflichtung
  • Verantwortung der Firmeninhaber bzw. Geschäftsführer für die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Fortbildung des mit der Vermögensverwaltung betrauten Personals

in das weitere Gesetzgebungsverfahren einbringen.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und der sich daran anschließenden Verabschiedung der notwendigen Rechtsverordnung werden wir aktuell informieren.

Dietmar Strunz

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 12/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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