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Bericht vom 18. Deutschen Mietgerichtstag am 26./ 27.02.2016 in Dortmund

Den ca. 420 Personen umfassenden Teilnehmerkreis bildeten wie jedes Jahr ranghohe Vertreter aus Politik, Justiz, Verwaltung, Wissenschaft, Wohnungswirtschaft, Verbänden, der Anwaltschaft und Sachverständigen.

Die diesjährige Veranstaltung stand unter dem Motto „Mieterrechte auf dem Prüfstand?“.

Im ersten Teil der Veranstaltung standen die Gewährleistungsrechte des Mieters im Mittelpunkt. Dabei wurden zunächst die Probleme einer Beschaffenheitsvereinbarung und die Mangelkenntnis des Mieters sowie anschließend die Risikoverteilung bei Umfeld-veränderungen zwischen Mieter und Vermieter intensiv untersucht. Dabei stand vor allem die sog. Bolzplatz-Entscheidung des BGH vom 29.04.2015, Az. VIII ZR 197/14, im Mittelpunkt der Diskussion. Abgerundet wurde dieses Thema durch den Vortrag über das Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei mangelhafter Mietsache.

In den verschiedenen Arbeitskreisen, die sich durch intensive Diskusionen auszeichneten, wurden verschiedene aktuelle Probleme des Mietrechts diskutiert. Das Spektrum reichte vom Einfluss öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen auf Vertragsvereinbarungen, über die Bedeutung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei der Vermietung an Ausländer bis zur Enthaftungserklärung nach der Insolvenzordnung. Diese Arbeitskreise traten jedoch in den Schatten des Arbeitskreises „Anforderungen an wirksame Schönheitsreparaturklauseln“. Der Referent Prof. Dr. Lehmann-Richter stellte noch einmal dar, dass bei der Inhaltskontrolle der Klauseln zwischen Beschaffenheits-, Freizeichnungs- und Abwälzungsklauseln zu differenzieren ist, legte die Rechtsfolgen der drei Klauselarten dar und beschäftigte sich intensiv mit den Wirksamkeitsvoraussetzungen jeder Klauselart. Dabei setze er sich auch mit der sog. Entgeltthese des BGH auseinander. Als Ergebnis des Vortrages und der Diskussion kann festgehalten werden, dass – derzeit – wirksame Schönheitsreparaturklauseln nach wie vor möglich sind, aber strikt zwischen den drei Klauselarten unterschieden werden muss und die umfangreiche Rechtsprechung, insbesondere des BGH, zu beachten ist.

Im zweiten Komplex der Arbeitskreise wurden u.a. das Bestellerprinzip im Maklerrecht, Mieterpflichten bei der Rückgabe von Gewerberäumen und die Umlage neuartiger Betriebskosten diskutiert.

Am zweiten Tag befassten sich die Referenten in ihren Vorträgen mit dem Transparenzgebot bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Tatsachen- und Rechtsirrtum und dem Vertretenmüssen bei der Zahlungsverzugskündigung. Zudem untersuchten die Referenten des Vortrages „Die „intelligente Wohnung“, inwieweit der Abschluss eines Mietvertrages und dessen Durchführung über Mieterportale erfolgen kann und die rechtlichen Probleme des „smart home“. Dabei wurde das Projekt Kognihome der Universität Bielefeld vorgestellt, bei dem sich Beteiligte aus Industrie, Forschung, Dienstleistung sowie Sozial- und Gesundheitswesen mit der technischen Umsetzung einer „mitdenkenden“ Wohnung beschäftigen. In rechtlicher Hinsicht ergeben sich dabei jede Menge Fragen und Probleme, die bisher nur überblicksartig erfasst sind.

Der letzte Vortrag beschäftigte sich mit der Eigenbedarfskündigung. Der Referent, VRiLG Fleindl, legte – auch aus seiner Praxis – dar, dass aus Sicht des Mieters ein Rechtsstreit nur im Räumungsprozess in der Beweisaufnahme gewonnen werden kann.

Jana Wegert

Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 03/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz