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Das Arbeitszeugnis – Teil 2

1. Form des Zeugnisses

Das Zeugnis muss schriftlich und in deutscher Sprache verfasst werden. Der Aussteller muss das Zeugnis eigenhändig mit einem dokumentenechten Stift unterschreiben. Eine völlig überdimensionierte Unterschrift entwertet den Zeugnisinhalt und ist daher nicht ordnungsgemäß. Notwendig ist weiter die Angabe eines Datums, und zwar regelmäßig das des Ausstellungstages. Ein nachträglich berichtigtes Zeugnis muss allerdings das Datum des Ausgangszeugnisses tragen, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. Begründet wird dies damit, dass der Eindruck, dass das Zeugnis erst nach Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber ausgestellt worden ist, das Zeugnis entwerte und geeignet ist Misstrauen gegen seinen Inhalt zu erwecken. Es versteht sich, dass das Zeugnis sauber und ordentlich ausgestellt werden muss und keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnliches aufweisen darf. Es ist das übliche Geschäftspapier zu verwenden, wobei das Anschriftenfeld freizulassen ist. Ein ausgefülltes Anschriftenfeld könnte den Eindruck erwecken, dass das Zeugnis dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach Auseinandersetzungen über dessen Inhalt postalisch zugestellt worden ist.

2. Inhalt des Zeugnisses

Es ist unumstritten, dass die Wortwahl beim Abfassen des Zeugnisses im Ermessen des Ausstellers liegt. Er ist grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen will. Es muss dabei jedoch stets beachtet werden, dass das Zeugnis wohlwollend zu formulieren ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut. In der Praxis hat sich eine fünfstufige Notenskala – mit entsprechenden Formulierungen – herausgebildet. Im Folgenden zwei Beispiele:

Notenbezeichnung Arbeitsleisung Verhalten
sehr gut Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei/ vorbildlich.
gut Er hat die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei/ vorbildlich.
befriedigend Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war gut.
ausreichend Er hat die ihm übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten zu Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets befriedigend.
mangelhaft Er hat die ihm übertragenen Arbeiten im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten im Dienst war angemessen.

Diese Beispiele zeigen, dass Feinheiten in der Formulierung (teilweise gegen jedes sprachliche Empfinden) zu einer Auf- bzw. Abwertung des Arbeitnehmers führen kann. Auch deswegen kommt es immer wieder zu zum Teil heftigen und hoch emotional geführten Streitigkeiten über die Formulierung von Zeugnissen. Um dies zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den zu beurteilenden Arbeitnehmer bereits im Entwurfsstadium bei der Erstellung des Zeugnisses zu beteiligen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verantwortung für die Beachtung der Wahrheitspflicht beim Arbeitgeber verbleibt.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

im Kanzleiforum 06/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz