>

Altersteilzeit – Übergang in die Rente

Für viele Mitarbeiter ist die Altersteilzeit ein sanfter Übergang in die Rente, um Kräfte für den letzten Lebensabschnitt zu sparen. Sie kann im Block genommen werden oder als gleichmäßig reduzierte Arbeitszeit. Finanziell interessant ist Altersteilzeit, weil sowohl das laufende Entgelt als auch die Rentenbeiträge vom Arbeitgeber aufgestockt werden. Aber: Der Arbeitgeber muss die Altersteilzeit unterstützen wollen. Er stellt die finanziellen Mittel freiwillig bereit. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

Der Betriebsrat hat bei der Einführung der Altersteilzeit kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Doch wenn der Arbeitgeber sich entschließt, die finanziellen Mittel bereitzustellen, dann unterliegt die Verteilung der Mittel für die Altersteilzeit der Mitbestimmung.

Die Aufstockung des laufenden Entgelts und der Rentenbeiträge bei Altersteilzeit durch den Arbeitgeber ist sozialversicherungsfrei und steuerrechtlich privilegiert; d. h., sie wird nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts besteuert.

 

Altersteilzeit gibt es in zwei Formen:

  • das sogenannte Blockmodell, in der in der ersten Hälfte der Altersteilzeit wie vor der Altersteilzeit weitergearbeitet wird und in der zweiten Hälfte eine Freistellung von der Arbeit erfolgt;
  • die sogenannte gleichmäßige Reduzierung, in der über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit die Arbeitszeit halbiert wird.

 

Wer das 55. Lebensjahr vollendet und in den letzten fünf Jahren vor der Altersteilzeit mindestens drei Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, kann – theoretisch – Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit gibt es nicht!

Altersteilzeit kann im Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgesehen sein. Zumeist ist Altersteilzeit eine freiwillige Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Dauer der Altersteilzeit hängt von der gewählten Art ab.

Im Blockmodell gilt: Bei einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ohne eine Regelung der Altersteilzeit in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, darf die Altersteilzeit einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

Bei Regelung der Altersteilzeit im Tarifvertrag, aufgrund eines Tarifvertrages und einer Betriebsvereinbarung kann die Altersteilzeit einen längeren Zeitraum betragen.

Bei gleichmäßiger Reduzierung der Arbeitszeit gilt: Diese Form der Altersteilzeit kann jederzeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ist nicht erforderlich.

Das Entgelt in der Altersteilzeit besteht aus dem bisherigen halben sozialversicherungspflichtigen Entgelt und dem Aufstockungsbetrag. Der Aufstockungsbetrag, der allein vom Arbeitgeber geleistet wird, ist sozialversicherungsfrei und unterliegt in steuerrechtlicher Hinsicht dem Progressionsvorbehalt. Dadurch wird eine geringere Steuer fällig.

Das Gesetz sieht eine Mindestaufstockung um 20 % des Entgelts in der Altersteilzeit vor. Der Arbeitgeber trägt (alleine) die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 80 % des Entgelts in der Altersteilzeit (mit Begrenzung).

Die Altersteilzeit muss so vereinbart werden, bis von der Altersteilzeit ein Übergang in eine – auch geminderte Altersrente – zumindest theoretisch möglich ist. Welche Altersrente in Anspruch genommen werden kann, hängt von den Voraussetzungen für die Rente ab. Es ist also entscheidend, welche rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden z.B. ob eine Schwerbehinderung oder langjährige Rentenversicherung vorliegt.

Grundsätzlich gilt: Wer nach 1951 geboren und nicht schwerbehindert ist, kann – wenn die Voraussetzungen vorliegen – frühestens mit vollendetem 63. Lebensjahr eine Altersrente für langjährig Versicherte Anspruch nehmen. Wer behindert ist, kann früher in Rente gehen.

 

René Illgen
Rechtsanwalt