Alle Jahre wieder – Grenzen der Weihnachtsdekoration im Mietrecht
Die Vorfreude auf das Weihnachtsfest manifestiert sich bei vielen Menschen in der festlichen Ausgestaltung ihres Wohnumfeldes. Lebt man in einer Mietwohnung, gehört die weihnachtliche Dekoration zweifellos zur vertragsgemäßen Nutzung. Vermieter müssen Lichterbögen und Lichterketten an Fenstern und Balkonen dulden. Allerdings gibt es hierbei auch Grenzen. Das Ausmaß der Dekorationsobjekte und die Helligkeit der Lichtinstallationen dürfen zum einen nicht das Gesamtbild des Hauses übermäßig beeinträchtigen, zum anderen dürfen die Nachbarn dadurch nicht gestört werden. Letzteres kann beispielsweise durch blinkende Leuchtelemente oder Anstrahlen der Fassade mit Scheinwerfern passieren, insbesondere, wenn dadurch Schlafzimmer ausgeleuchtet werden. Hier können die Nachbarn verlangen, dass die Deko spätestens 22:00 Uhr abgeschaltet wird. Hilft den betroffenen Mietern das Gespräch mit den nachbarlichen Dekorateuren nicht, kann der Vermieter darauf hinweisen, dass auch durch grelle Helligkeit die Ruhezeiten gestört sind, und damit ein Verstoß gegen die Hausordnung und somit gegen mietvertragliche Pflichten vorliegt.
Beabsichtigt der Mieter zur Anbringung seiner Dekorationsobjekte einen Eingriff in die Bausubstanz, z.B. durch Bohrungen von innen durch die Außenwände, um eine elektrische Leitung auf den Balkon zu legen, benötigt er hierfür eine Genehmigung des Vermieters. Alleingänge können hier mietrechtliche Konsequenzen haben, da es sich um bauliche Veränderungen handelt, zu denen meist im Mietvertrag Genehmigungs- oder Zustimmungsregelungen enthalten sind. Dazu gehört auch das Anbohren von Wohnungseingangstüren für die Anbringung des Adventskranzes oder ähnlicher Dekorationen. Eine Nichtbeachtung stellt eine mietvertragliche Pflichtverletzung dar, die der Vermieter abmahnen kann.
Die weihnachtliche Ausgestaltung von Gemeinschaftsflächen, wie dem Treppenhaus oder Außenanlagen, bedarf in der Regel ebenfalls der Genehmigung durch den Vermieter, wenn dadurch Rettungswege oder Verkehrssicherungspflichten beeinträchtigt werden können. So dürfen im Treppenhaus auch keine Kerzen mit offener Flamme platziert werden. Vorsicht ist ebenfalls bei Räucherwerk geboten, zum einen aus Brandschutzgründen, zum anderen sind die dadurch entstehenden Gerüche nicht für Jedermann angenehm und können als störend empfunden werden, was den Hausfrieden beeinträchtigen kann.
Darüber hinaus können die Nachbarn die Entfernung einer, durch einen einzelnen Mieter geschaffenen, überbordenden Weihnachtsdekoration des gesamten Treppenhauses verlangen.
Auch innerhalb der Wohnung muss beim gemütlichen „Lichteln“ auf die Einhaltung des Brandschutzes geachtet werden. Bei einem Brand entscheidet die Feststellung von fahrlässiger oder grober Fahrlässigkeit darüber, ob der Mieter den Schaden zu verantworten hat oder die Gebäudeversicherung des Vermieters für die Gebäudeschäden aufkommen muss. Entscheidend ist hierbei, ob eine Brandgefahr vorhersehbar ist. Dies ist z.B. der Fall bei unbeaufsichtigten offenen Flammen eines Adventskranzes oder beim Abbrennen von Wunderkerzen direkt neben den Ästen des Weihnachtsbaumes. Hier nehmen die Gerichte grobe Fahrlässigkeit des Mieters an, der dann für den entstandenen Schaden aufkommen muss.
Angela Glöckner
Diplom-Juristin
