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Aktuelles aus dem Wohnungseigentumsrecht

Aus der Reform des Wohnungseigentumsrechts werden sich, falls der vorliegende Gesetzentwurf umgesetzt wird, gravierende Auswirkungen auf den Verwalteralltag ergeben. Zunächst möchten wir jedoch auf aktuelle Entscheidungen zum Prozessrecht hinweisen.

 

Kostenentnahme vom Gemeinschaftskonto – BGH Urteil vom 18.10.2019, Az. V ZR 188/18

Wird der Verwalter auf Klage eines Eigentümers verurteilt, der Veräußerung nach § 12 WEG zuzustimmen, müsse er die Kosten im Innenverhältnis zur WEG nicht selbst tragen, sondern dürfe sie dem Gemeinschaftskonto entnehmen, weil ihm ein Ersatzanspruch aus der Geschäftsbesorgung zustehe. Das gelte jedenfalls, wenn dies im Verwaltervertrag geregelt ist. 

 

Vergleichsabschluss im Prozess – BGH Urteil vom 18.10.2019, Az. V ZR 286/18

Der Verwalter habe gesetzlich die Befugnis, die beklagten Eigentümer im Anfechtungsprozess zu vertreten und zu ihren Gunsten einen Anwalt zu mandatieren. In diesem Rahmen dürfe der Verwalter dem Anwalt im Außenverhältnis unbeschränkt sogar die Weisung zum Abschluss eines Vergleichs erteilen (im Innenverhältnis kann das aber ggf. seine Kompetenz überschreiten d. V.). Die Eigentümer könnten dem Verwalter auch durch Beschluss die Weisung zum Abschluss eines Vergleichs erteilen. Der anfechtende Eigentümer habe in der Versammlung Anwesenheits- aber kein Stimmrecht. Abweichende Weisungen Einzelner seien dann unbeachtlich. Die Eigentümer könnten jedoch mangels Beschlusskompetenz nicht beschließen, dass keiner der beklagten Eigentümer sich selbst vertreten oder einen eigenen Anwalt mandatieren darf. Entscheide sich ein Eigentümer, sich nicht mehr vom Verwalter / dessen Anwalt vertreten zu lassen, ende die gesetzliche Vertretungsmacht des Verwalters für diesen Eigentümer erst, wenn der Eigentümer sich selbst bzw. durch einen eigens mandatierten Anwalt bei Gericht angezeigt hat.

 

Mehrere Anwälte im Anfechtungsprozess – LG München I, Az. 1 T 10828/19

Mehrere Eigentümer dürften jeweils eigene Anwälte mit der Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage mandatieren. Verbinde das Gericht die Klagen zu einem einheitlichen Prozess, müsse keiner der Eigentümer seinem Anwalt das Mandat entziehen und sich auf einen gemeinsamen Anwalt einigen. In der Berufungsinstanz könne dagegen eine gemeinsame Mandatierung geboten sein, anderenfalls müsse die Beklagtenseite nicht sämtliche Anwaltskosten erstatten.

 

Sondervergütung des Verwalters

Eine Zusatzvergütung für Hausgeldklagen könne vereinbart bzw. beschlossen werden, sie müsse aber verhältnismäßig und deshalb anhand des rückständigen Betrages der Höhe nach begrenzt sein, so das LG Köln im Urteil vom 29.11.2018, Az. 29 S 48/18.

 

Ausblick WEG-Reform 2020

Im Reformgesetzentwurf ist übrigens vorgesehen, dass Anfechtungsklagen nur noch gegen die rechtsfähige WEG geführt werden, also nicht mehr gegen sämtliche übrige Eigentümer. Außerdem soll die Kostenhaftung des Verwalters entgegen dem aktuellen § 49 Abs. 2 WEG durch das Gericht nicht mehr angeordnet werden können.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin