Äußerungen auf Social-Media als Kündigungsgrund für das Arbeitsverhältnis
Äußerungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Messenger-Gruppen haben die Arbeitsgerichte in Deutschland bereits vielfach beschäftigt. Zunehmend werden auch Äußerungen auf anderen Social-Media-Plattformen im arbeitsrechtlichen Kontext relevant. TikTok, Instagram, X & Co. sind für viele ein Sprachrohr. Nicht selten werden diese Medien genutzt, um den Frust aus dem eigenen Arbeitsalltag loszuwerden. Für viele ist ihr Account ihr „Safe Space“, also der Ort, an dem frei die eigene (sowohl positive als auch negative) Meinung geteilt werden kann.
Wegen Äußerungen in all diesen Netzwerken kommt es immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Was viele nicht bedenken: Unbedachte negative Äußerungen über den oder die Arbeitgeber oder auch Äußerungen politischer Natur können einen Kündigungsgrund darstellen.
Grundsätzlich können sich Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die Meinungsfreiheit oder auch die Kunstfreiheit berufen. Nicht selten dürfen z. B. Reels auch unter den Kunstbegriff zu fassen sein.
Ob eine Äußerung in sozialen Medien einen wirksamen Kündigungsgrund darstellt, richtet sich in der Regel danach, wie zugänglich beziehungsweise (vermeintlich) vertraulich die betreffende Äußerung war. Weist eine getätigte Äußerung erkennbar den dienstlichen Bezug auf oder wird von dem oder der betreffenden Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin selbst ein solcher Bezug hergestellt, ist ein Berufen auf diese Freiheiten nicht mehr ohne Weiteres möglich. Die Arbeitnehmer müssen sich darüber bewusst sein, dass Äußerungen in sozialen Medien nicht ohne Weiteres als vertraulich gelten.
Ist ein Profil öffentlich, kann in jedem Fall nicht mehr von Vertraulichkeit ausgegangen werden. Aber auch wenn das Profil privat ist, einem jedoch Kollegen in den sozialen Netzwerken folgen, kann eine Vertraulichkeit nicht mehr angenommen werden. Man spricht also von der sogenannten Betriebsöffentlichkeit. Das ist z. B. der Fall, wenn Kollegen als Follower den Beitrag zur Kenntnis nehmen können, der Arbeitgeber im Profil genannt ist oder durch Fotos oder Beiträge identifizierbar ist. In solchen Konstellationen handelt es sich um eine bewusste oder vom Arbeitnehmer selbst gesteuerte Veröffentlichung, sodass eine Berufung auf den Schutz einer vertraulichen Äußerung regelmäßig nicht möglich ist.
Auch bei Äußerungen politischer Natur, die kaum einen unmittelbaren Bezug zur Arbeit oder zum Arbeitgeber aufweisen, kann es einen Kündigungsgrund darstellen, wenn anderweitig (z. B. durch die Angabe des Arbeitgebers im Profil) ein Bezug zum Unternehmen hergestellt wird. Denn Arbeitnehmer verstoßen schwerwiegend gegen ihre Rücksichtnahmepflicht, wenn sie den Arbeitgeber unter anderem der Gefahr einer erheblichen Rufschädigung aussetzen.
Eine abschließende Rechtsprechung gibt es zu dem Thema der Äußerungen in sozialen Netzwerken nicht. Solche Fälle werden die deutschen Gerichte auch weiterhin viel beschäftigen. Es bleibt abzuwarten, wie die deutschen Gerichte hier in Zukunft entscheiden werden.
René Illgen
Rechtsanwalt
