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Änderungen im Arbeitsrecht

Im Jahre 2021 gibt es eine Menge gesetzlicher Neuerungen im Arbeitsrecht. Dabei gilt manche Corona-Regelung aus dem letzten Jahr noch weiter. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht.

 

Änderungen, die aus 2020 noch fortgelten

 

Entschädigungen bei Schul- und Kitaschließungen

Nach einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes haben Eltern einen Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulen oder Kitas geschlossen werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass keine andere zumutbare BetreuungsmögIichkeit existiert. Die Regelung gilt für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hilfsbedürftig sind. Der Anspruch umfasst 67 % des Verdienstausfalls, höchstens jedoch 2.016 € im Monat. Er gilt für insgesamt 20 Wochen, jeweils zehn Wochen für jeden Elternteil. Alleinerziehende haben Anspruch auf die vollen 20 Wochen. Der Zeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

 

Kinderkrankentage wegen Corona-Pandemie

Wegen der Corona-Pandemie werden die Kinderkrankentage verdoppelt. Pro Elternteil werden diese von zehn auf 20 erhöht, für alleinerziehende von 20 auf 40.

 

Erleichterungen bei Kurzarbeit

Die 2020 geschaffenen Erleichterungen zur Einführung von Kurzarbeit gelten größtenteils bis Ende des Jahres 2021 fort: Ein Betrieb kann bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens ein Zehntel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen ist. Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft. Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld oder für Betriebe, die mit Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, wurde auf bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, verlängert.

Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt mindestens um die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld von 60 % (bzw. 67 % für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem siebten Monat auf 80 (bzw. 87 %) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020.

 

Corona-Bonus

Noch bis 30. Juni dieses Jahres bleiben Corona-BonuszahIungen des Arbeitgebers steuerfrei. Die Regelung gilt für Sonderzuwendungen bis zu einer Höhe von 1.500 €. Die Boni können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Für die Steuerfreiheit muss die Zahlung im Zusammenhang mit der Coronakrise stehen.

 

Home-0ffice-Pauschale

Für die Jahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer die sogenannte Home-0ffice-PauschaIe geltend machen: Für jeden Tag, den sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, können fünf Euro von der Steuer abgesetzt werden. Insgesamt ist die Summe auf 600 € im Jahr begrenzt. Allerdings: Die Regelung greift erst über dem Freibetrag von 1.000 €, d. h., die Home-0ffice-Pauschale können nur diejenigen Arbeitnehmer geltend machen, die mehr a1s 1.000 € Werbungskosten absetzen können.

 

Neuerungen 2021

 

SoIidaritätszuschlag

Der SoIidaritätszuschIag entfällt für die meisten Arbeitnehmer ab 2021. Alleinstehende müssen keinen Soli mehr zahlen, wenn das Einkommen unter 73.000 € brutto liegt, bei Verheirateten beträgt die Grenze 151.000 € brutto.

 

Mindestausbildungsvergütung

Die 2020 neu eingeführte MindestausbiIdungsvergütung wurde zum 1. Januar 2021 erhöht und beträgt nun 550 € im Monat. Bisher waren es 515 €.

 

Grundrente für Geringverdiener

Am 1. Januar trat das Gesetz zur Grundrente in Kraft. Die Grundrente soll die Lebenssituation von Menschen mit einer geringen Rente verbessern. Sie wird zusammen mit der gesetzlichen Rente automatisch ausgezahlt. Die jeweilige Höhe wird individuell bestimmt. Um den Zuschlag zu erhalten, müssen mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Das durchschnittliche Einkommen darf während des Berufslebens höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes betragen haben.

 

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Ab Januar 2021 wurde das Kindergeld um 15 € erhöht. Es beträgt nun 219 € für das erste und zweite Kind, 225 € für das dritte Kind und 250 € ab dem vierten Kind. Ebenfalls erhöht wurde der Kinderfreibetrag, dieser beträgt nun 5.064 € pro Kind, d. h. 2.037 € pro Elternteil. Für zwei Eltern bleibt ein Betrag von insgesamt 8.388 € pro Kind steuerfrei, der sich aus dem Kinderfreibetrag und dem Erziehungsfreibetrag zusammensetzt.

Der zusätzliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt seit 2020 statt 1.908 € jetzt 4.008 €. Die Regelung bleibt wegen der Corona-Krise auch 2021 bestehen. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 € für jedes weitere Kind.

 

Pendlerpauschale

Seit dem 1. Januar bekommen Pendler mit langen Arbeitswegen mehr Geld: Ab dem 21. km können ab jetzt 0,35 € von der Steuer abgesetzt werden. Für die ersten 20 km gilt weiterhin der bisherige Satz von 0,30 € pro Kilometer.

 

 

René Illgen

Rechtsanwalt