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Änderung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Nachdem das europäische Parlament mit der April 2018 der Novellierung der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance ob Buildings Directive – EPBD) zugestimmt hatte erfolgte am 14.05.2018 auch die Zustimmung durch den Rat der Europäischen Union. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit der Veröffentlichung wird im Juni 2018 gerechnet. Da Richtlinien nicht direkt wirken müssen die Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden. Hierfür wird den Mitgliedstaaten der EU eine Umsetzungsfrist von 20 Monaten eingeräumt.

Wichtige Regelungen die insbesondere der Umsetzung der Energie- und klimapolitischen Zielsetzungen der EU dienen sind in Bezug auf die Wohnungswirtschaft die Vorgaben zur Einführung einer Ausstattungspflicht von Wohngebäuden bei Neubau und größeren Renovierungen mit einer Infrastruktur für die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge. Bei Gebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen soll vorgeschrieben werden, dass entsprechende Schutzrohre für die Verlegung von Elektrokabel zu den einzelnen Stellplätzen eingebaut werden.

Die Richtlinie enthält Vorgaben für die Entwicklung langfristiger Renovierungsstrategien durch die Mitgliedsstaaten die dazu führen sollen, insbesondere das Einsparpotenzial im Gebäudebestand zu erschließen. Ziel dabei ist bis 2050 einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen.

Weiter sollen durch die Mitgliedsstaaten Regelung erlassen werden durch die sichergestellt werden, dass bei Änderungen gebäudetechnischer Systeme eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz erfolgt. Die Ergebnisse der Bewertung sollen dann dokumentiert und an den Eigentümer des Gebäudes übermittelt werden, so dass sie dort weiter zur Verfügung stehen und auch bei der Erstellung von Energieausweisen zugrunde gelegt werden können.

Ganz neu führt die Richtlinie auch ein optionales gemeinsames System der EU zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden ein. Die Bewertung soll auf der Grundlage einer Einschätzung der Fähigkeiten des Gebäudes erfolgen, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern. Kriterien für die Bewertung sind der Grad der Energieautarkie des Gebäudes, die Möglichkeit den Betriebsmodus auf den Bedarf der Bewohner benutzerfreundlich abzustimmen und dabei den Energieverbrauch aufzuzeichnen, sowie die Flexibilität des Gesamtenergiebedarfs eines Gebäudes.

Nicht zuletzt enthält die neue Regelung auch Vorgaben zur Inspektion von Heizungsanlagen. Danach sollen die Mitgliedstaaten regelmäßige Inspektion der zugänglichen Teile von Heizungsanlagen oder kombinierten Raumheizung- und Lüftungsanlagen vorschreiben. Bei den Inspektionen soll auch eine Prüfung des Wirkungsgrads und der Dimensionierung des Wärmeerzeugers im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes erfolgen.

Parallel zur Änderung der EPBD läuft derzeit auch das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Energieeffizienzrichtlinie der EU (EED). Hier wird mit einer Einigung bis Ende 2018 gerechnet. Aus dieser Richtlinie ergeben sich weitgehende Vorgaben für die Ausrüstung von Gebäuden mit fern auslesbaren Messgeräten und für die Übermittlung von Verbrauchs- und Abrechnungsdaten in einem unterjährigen Turnus an die Nutzer der Immobilie.

Darüber hinaus ist mit einer Neuauflage des Gesetzgebungsverfahrens für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach der Sommerpause 2018 zu rechnen.

Insgesamt wird in den nächsten Monaten eine Fülle neuer Regelungen in Bezug auf die Energieeffizienz von Wohngebäuden wirksam werden. Konkrete Pflichten ergeben sich jedoch jeweils erst aus der Umsetzung der europäischen Vorgaben in deutsches Recht.

Martin Alter

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 06/2018
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz