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2.Stufe Insolvenzrechtsreform 01.07.2014

Bereits am 17.05.2013 hatte der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ verabschiedet. Damit tritt die erste erhebliche bzw. umfassendere Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens seit der Novelle aus 2011 in wesentlichen Teilen zum 01.07.2014 in Kraft. Die Verkündung fand bereits am 18.07.2013 im Bundesgesetzblatt statt.

Wesentlicher Inhalt

  1. Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuches. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit jedoch entbehrlich.
  2. Kein Amt des Treuhänders mehr, sondern nur noch das des Insolvenzverwalter.
  3. Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren bei Quote 35 % für Gläubiger.
  4. Vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren bei Deckung der Verfahrenskosten.
  5. Erwerbsobliegenheit des Schuldners besteht bereits ab Insolvenzeröffnung und nicht erst in Wohlverhaltensperiode.
  6. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nunmehr auch nach dem beendenden Schlusstermin nachträglich beantragt werden.
  7. Auch bei Verbraucherinsolvenzen ist nun das Insolvenzplanverfahren anwendbar.
  8. Das Pfandrecht Lohnabtretung wird nicht mehr privilegiert.
  9. Schutz vor dem Verlust vor Genossenschaftsanteilen (bereits zum 19.07.2013 in Kraft getreten).

Einzelheiten

Schuldner mit einem sehr hohen Einkommen können in den ersten 36 Monaten des Insolvenzverfahrens durch Tragung der Verfahrenskosten sowie 35% der Gläubigerforderungen die vorzeitige Restschuldbefreiung erreichen. Dies bedeutet für die Gläubiger, dass sie durch den gezielten Anreiz mit Anstrengungen der Schuldner sowie außerordentlichen Quotenzahlungen rechnen können, die ihnen sonst mangels schuldnerischen Antrieb verwehrt geblieben wären. Für den Großteil der Schuldner mit normalen, niedrigen oder keinen Einkommen und deren Gläubigern bleibt die Situation allerdings weiter unverändert.

Zudem wurden einige Formalien, wie etwa die Antragstellung einschließlich Begründung zur Versagung der Restschuldbefreiung, für die Gläubiger vereinfacht. Auch die Obliegenheit des Schuldners zum Erwerb bzw. zur Generierung von Einkommen ist begrüßenswert, da er sich nun aktiv und ernsthaft um eine angemessene Beschäftigung bemühen muss.

Die bereits am 19.07.2013 neu in Kraft getretene Regelung des § 67c Genossenschaftsgesetz (GenG) verhindert, dass Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, durch die Aufkündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter anschließend ihre Wohnungen verlieren. Nunmehr ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft für die Nutzung der Wohnung Voraussetzung ist und das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts (netto) oder höchstens 2.000,00 € beträgt. Zusätzliche (freiwillig gezeichnete) Geschäftsanteile können vom Insolvenzverwalter dagegen weiterhin gekündigt werden.

Die Neuregelungen sind nicht rückwirkend auf bereits laufende Insolvenzverfahren anwendbar, mithin gelten diese nur für Verfahren, die nach dem 01.07.2014 beantragt werden. Ausnahme hierzu ist das Insolvenzplanverfahren, in dem sich Gläubigergemeinschaft und Schuldner individuell und unabhängig von einer festgelegten Quote einigen können, so dass gemäß § 227 Abs. 1 InsO eine Entschuldung auch ohne Restschuldbefreiungsverfahrens erreicht werden kann.

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 03/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz