>

Widerruf einer Vereinbarung nach Abschluss in der Wohnung des Mieters

In einem Urteil vom 01.10.2013 hat das Amtsgericht Breisgau über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Mietaufhebungsvertrages durch den Mieter nach Abschluss in der Mietwohnung zu entscheiden. Es hat den Widerruf der Vereinbarung als Haustürgeschäfts für wirksam erklärt.


Sachverhalt

Zwischen einer langjährigen Mieterin und deren Vermieter hatte ohne Vorankündigung eine Besprechung in der Wohnung stattgefunden, in deren Verlauf die Mieterin über die beabsichtigte Komplettsanierung informiert wurde und im Ergebnis ein Mietaufhebungsvertrag bei Gewährung einer finanziellen Umzugshilfe geschlossen wurde.

Die Mieterin widerrief später die Vereinbarung und der Vermieter erhob die Räumungsklage.


Entscheidung

Das Amtsgericht hat im Rechtsstreit über die Räumungsklage entschieden, dass die Mieterin die Vereinbarung wirksam gemäß §§ 312, 355 Abs. 1 BGB widerrufen habe. Es handele sich um ein typisches Haustürgeschäft. Die Mieterin sei durch mündliche Verhandlungen in ihrer Wohnung zum Abschluss der Vereinbarung bestimmt worden.


Praxistipp

Das Widerrufsrecht bei Hautürgeschäften und auch bei Fernabsatzverträgen war bereits nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung sehr umfassend. Die Widerrufsfrist wird erst durch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt. Bei Fehlen einer Belehrung ist der Widerruf nach geltendem Recht unbefristet möglich.

Im Vermietungsgeschäft können nahezu alle Vereinbarungen betroffen sein, die in der Wohnung geschlossen werden. Besonders relevant ist dies für Mietänderungsverträge, Modernisierungsvereinbarungen und Vereinbarung aus Anlass der Wohnungsabnahme.

Die Rechtslage zum Widerrufsrecht ändert sich mit Wirkung zum 13.06.2014 mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie.

Durch dieses Gesetz werden die Regelungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen im BGB in den §§ 312 bis 312g komplett neu gefasst. Die Widerrufsfrist endet nach der neuen Regelung spätesten nach einem Jahr und 14 Tagen.

Der Begriff des Haustürgeschäfts wird dabei durch die Formulierung der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge“ ersetzt und der Anwendungsbereich ausgeweitet. Zudem wurden Musterwiderrufsbelehrungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geändert, so dass auch bereits verwendete Widerrufsbelehrung überarbeitet werden müssen.

Martin Alter
Rechtsanwälte

Aktuelle Information Nr. 14/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz