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Arbeitsrechtliche Änderungen ab dem Jahre 2020

Im Jahre 2020 gibt es einige neue gesetzliche Änderungen im Arbeitsrecht, welche wir Ihnen nachfolgend vorstellen wollen.

EuGH Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Am 14. Mai 2019 hat der Europäische Gerichthof entschieden, dass Unternehmen die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer erfassen müssen.

Die Begründung: Arbeitnehmer haben das Grundrecht, dass Vorgaben zur Höchstarbeitszeit und täglichen/wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten werden. Dass die Vorgaben eingehalten werden, ist Pflicht des Arbeitgebers. Arbeitgeber können dieser Pflicht jedoch nur nachkommen ggfs. gegensteuern, wenn die jeweilige tägliche Arbeitszeit erfasst ist. Des Weiteren wäre es Arbeitnehmern ohne eine detaillierte Dokumentation so gut wie unmöglich, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.

Das EuGH-Urteil legt daher fest, dass die EU-Mitglieder die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängiges System einzurichten, um die von Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit zu messen (Urteil des EuGH vom 14.05.2019, Az. C 55/18).

Damit hat das Urteil keine direkte Auswirkung auf die Arbeitgeber. Stattdessen sind die EU-Mitgliedsstaaten dafür verantwortlich, dass das EuGH-Urteil durch innerstaatliches Recht umgesetzt wird. Wie dieses umgesetzt wird, ist den einzelnen Ländern überlassen – damit können Besonderheiten einzelner Tätigkeitsbereiche oder der Unternehmen (z. B. die Größe) relativ flexibel einbezogen werden.

Wann dies in Deutschland umgesetzt wird, ist noch offen. Dennoch sollten sich Unternehmen bereits damit auseinandersetzen, denn eine entsprechende Regelung wird kommen – möglicherweise höchstwahrscheinlich schon 2020. Das bedeutet auch, dass Unternehmen ein System zur Arbeitszeiterfassung erstmalig einrichten oder ihr bestehendes System überprüfen und ggfs. anpassen müssen.

Insoweit dann die gesetzliche Regelung konkret in Vorbereitung ist, werden wir Sie hierzu wieder informieren.

Anpassung des Mindestlohns

Ab dem 01. Januar 2020 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,35 € pro Stunde. Damit erhöht sich die aktuelle Lohnuntergrenze von 9,19 € um 16 Cent.

Der Mindestlohn wird von einer eigens dafür ins Leben gerufenen Kommission – der Mindestlohnkommission – alle 2 Jahre neu festgelegt. Dazu orientiert sich die Kommission am Tariflohn und den neusten Tarifabschlüssen. Die Bundesregierung setzt den Mindestlohn dann um.

Mindestlohn für Auszubildende

Ab dem 01. Januar 2020 gilt ein Mindestlohn für Auszubildende. Dadurch sollen Berufsausbildungen attraktiver werden, so dass sich einerseits mehr Bewerber finden, andererseits weniger Auszubildende abbrechen.

Der Mindestlohn wird im ersten Lehrjahr 515 € betragen und für Auszubildende gelten, die ab 2020 ihre Ausbildung beginnen. In den darauffolgenden Jahren wird der Mindestlohn auf bis zu 620 € im ersten Lehrjahr erhöht werden.

Abhängig von der jeweiligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften können Ausnahmen vom Mindestlohn für Azubis möglich sein.

Betriebsrente: Einführung eines Freibetrages

Betriebsrenten werden bei den gesetzlichen Krankenversicherten mit dem vollen Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung belastet. Diese schon lange kritisierte Regelung bleibt weiterhin bestehen. Die Einführung eines Freibetrages ab dem 01. Januar 2020 sorgt aber in vielen Fällen für eine deutliche Beitragsminderung.

Die bisherige Doppelverbeitragung von Betriebsrenten gehört zu den größten Hindernissen der betrieblichen Altersvorsorge. Das Bundeskabinett hat nun den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Frei-betrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Damit sparen Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung etwa 300 € jährlich.

Der Entwurf sieht vor, dass die bisherige Freigrenze im Jahre 2019 in Höhe von 175,55 € (2020: 159,25 €), die für alle Versicherungsbezüge gilt und um einen Freibetrag in gleicher Höhe nur für die Renten der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) ergänzt wird.

Erhält ein Pflichtversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung, die einen Betrag von 155,75 € (2019) übersteigt, ist nach geltender Rechtslage der Gesamtbetrag zu verbeitragen. Darauf folgt dann der volle Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 % zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes des Pflegeversicherungsbeitrages i. H. v. 3,05 % und ggfs. des Kinderlosenzuschlags i. H. v. 0,25 %.

Nach dem Gesetzentwurf soll ab 01. Januar 2020 nur noch der Beitrag verbeitragt werden, der die dann geltende Grenze i. H. v. 159,25 € übersteigt. Da 65% der Betriebsrentner eine niedrigere Betriebsrente als 318 € im Monat bekommen, haben sie durch die neue Regelung weitaus geringere Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen.

Allerdings gilt dies nur hinsichtlich der zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind weiterhin von dem Gesamtbetrag des Versorgungsbezuges zu entrichten.

René Illgen

Rechtsanwalt

Kanzleiforum 12/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz