>

Abtrennung der Warmwasserkosten bei verbundenen Anlagen

In § 9 Abs. 2 HeizkV ist vorgeschrieben, dass bis zum 31.12.2013 Wärmezähler zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Warmwasserbereitung zu installieren sind. Ab dem 01.01.2014 sind demnach die Kosten der Warmwasserbereitung auf der Basis der mit den Wärmezählern erfassten Wärmeverbräuche zu ermitteln und für die Heizkostenabrechnung bei verbundenen Anlagen abzutrennen.

Hier stellt sich das Problem, in welcher Weise der Nutzungsgrad der Heizkesselanlage bei der Ermittlung des Kostenanteils für die Warmwasserbereitung zu berücksichtigen ist.

In der Diskussion ist derzeit ein Verfahren zur Berücksichtigung des Nutzungsgrades des Heizkessels bei der Ermittlung des Kostenanteils für die Warmwasserbereitung, wonach in Anlehnung an die Korrekturfaktoren aus § 9 Abs. 2 S. 6 HeizkV folgende Formel zur Ermittlung des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung verwendet wird.

QTW * 1,11*1,15 = QTE

Auf der Grundlage der ermittelten Energie für die Warmwasserbereitung wird sodann durch Abzug vom Gesamtenergieverbrauch der Energieverbrauch für die Raumheizung ermittelt und nach dem Verhältnis von Energieverbrauch für Heizwärme zu Energieverbrauch für Warmwasserbereitung die Kostenabtrennung vorgenommen.

Parallel dazu existiert im Entwurf eine Richtlinie VDI 2077 – Blatt 3.2 – mit Stand vom März 2012, nach der der Anteil für Warmwasserbereitung unter Berücksichtigung des Nutzungsgrades der Heizkesselanlage nach folgender Formel ermittelt wird:

αTE = QTE / Q = QTW / νTW * Hi * B

Der Nutzungsrad wird hier mit 0,8 für gasbetriebene Heizkesselanlagen angesetzt.

Inhaltlich haben beide Verfahren das Ziel, über die Berücksichtigung des Nutzungsrades der Heizkesselanlage die Verluste bei der Wärmeerzeugung gleichmäßig bei der Kostenabtrennung für Warmwasser und Heizung zu berücksichtigen. Der technische Hintergrund ist nachvollziehbar und führt sicher zu exakteren Ergebnissen. Gleichwohl führen beide Verfahren zu unterschiedlichen Ergebnissen, weil unterschiedliche pauschale Nutzungsgrade verwendet werden und nicht der tatsächliche Jahresnutzungsgrad der Heizkesselanlage.

Als weiteres Verfahren wird nach der VDI 2077 Blatt 3.2 der Einsatz eines zweiten Wärmezählers zur Erfassung der erzeugten Gesamtwärmemenge zugelassen.

Problematisch ist an diesen Verfahren vor allem, dass die Berücksichtigung des Nutzungsgrades bei der Abtrennung der Kosten für Warmwasserbereitung in der Heizkostenverordnung nicht vorgesehen ist.

In § 9 Abs. 2 und 3 HeizkV ist die Ermittlung der Wärmemenge bzw. der Brennstoffmenge für Heizkesselanlagen abschließend geregelt. Alternative Berechnungen nach anerkannten und angewandten Regeln der Technik sind nach dem Text der Verordnung, anders als beispielsweise in § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkV oder § 9b Abs. 2 HeizkV, nicht zugelassen.

Aufgrund der Regelungstechnik und ausdrücklichen Erwähnung von Regeln der Technik in anderen Bereichen ist davon auszugehen, dass die Anwendung solcher Regeln der Technik hier ausgeschlossen werden sollte. Dies geht auch deutlich aus der Gesetzesbegründung zur Novellierung der Heizkostenverordnung hervor (BR-Drs. 570/08 S. 16, 2. Absatz) hervor.

Dort heißt es: „Die bisherige Wahlmöglichkeit für eine Berechnung der Wärmemenge auf Basis anerkannter Regeln der Technik entfällt, da hiermit die Bemühungen um einer kostengerechteren Abrechnung unterlaufen werden.“

Aus diesem Grund ist eine Anwendung ergänzender oder korrigierender Berechnungsverfahren nach der derzeitigen Regelung der HeizkV nicht zulässig.

Die Versuche in der mietrechtlichen Literatur durch Auslegung des § 9 HeizkV eine Lösung zu finden, nach der eine Berücksichtigung des Nutzungsgrades möglich wäre bzw. eine Wärmeverbrauchserfassung bei Heizkesselanlagen vollständig unterbleiben soll, gehen fehl.

So wird in der Mietrechtsliteratur teilweise vertreten, dass bei Heizkesselanlagen eine Wärmeverbrauchserfassung nicht notwendig sei und die Ermittlung der Wärme allein über die Berechnungsformeln nach § 9 Abs. 2 S. 2 ff HeizkV zu erfolgen habe, wobei der Nutzungsgrad dann über § 9 Abs. 2 S. 6 HeizkV berücksichtigt würde.

Diese Rechtsauffassung geht aber klar am Wortlaut des § 9 Abs. 3 HeizkV vorbei. Dort heißt es, dass bei Heizkesselanlagen der Brennstoffverbrauch der Warmwasserversorgungsanlage nach der Formel B = Q/Hi zu ermitteln ist. Weiter heißt es, dass dabei die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh zu Grund zu legen ist.

Der § 9 Abs. 2 HeizkV lautet aber gerade:

„Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung

Q = 2,5 · kWh · V · (tw – 10 °C)
m3 · K

bestimmt werden.“

Die Heizkostenverordnung schreibt demnach ein klares Rangverhältnis der Ermittlungsmethoden vor und macht dabei auch keinen Unterschied zwischen Heizkesselanlagen und Wärmelieferung.

Es wird im Gegenteil klar definiert, dass die Wärmemenge Q dem Messergebnis des Wärmezählers für die Warmwasserversorgungsanlage entspricht. Eine Berücksichtigung von Nutzungsgraden ist dabei nicht vorgesehen, wie die Formel für die Berechnung der Brennstoffmenge belegt, die eine direkte Umrechnung der Wärmemenge Q in eine Brennstoffmenge vorgibt.

Gerade diese Formel für die Berechnung der Brennstoffmenge aus der Wärmemenge Q nach dem Wärmezähler belegt auch, dass der Verordnungsgeber keinen Unterschied zwischen der Menge der in den Brennstoffen enthaltenen Energie und der Wärme gesehen hat und daher beides gleichsetzt.

So und nicht anders ist auch § 9 Abs. 3 S. 4 HeizkV zu verstehen, nach dem eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht notwendig ist, soweit in der Abrechnung kWh-Werte angegeben sind.

Dabei wird weder beachtet, dass eine Unterscheidung zwischen kWh-Werten nach Heizwerten und Brennwerten geboten ist, noch dass aus einer kWh die im Erdgas enthalten ist nicht eine kWh Wärme erzeugt werden kann, da dies einen Nutzungsgrad von 1,0 bzw. 100 % voraussetzen würde.

Demzufolge sind auch die Auslegungsbemühungen zu § 9 Abs. 1 S. 2 HeizkV nicht erfolgreich, nach denen zwischen der Verteilung der Kosten auf der Energieebene und der Wärmeebene unterschieden werden soll.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung des § 9 HeizkV die Problematik der Umwandlungsverluste bei Heizkesselanlagen im Falle der Messung der Wärmemenge für Warmwasser nicht berücksichtigt hat. Für den Fall der Ermittlung der Wärmemenge über das Hilfsverfahren der Formelberechnung sind in § 9 Abs. 2 S. 6 HeizkV entsprechende Korrekturfaktoren vorgesehen, deren Anwendung aber ausdrücklich auf den Fall der Formelberechnung eingeschränkt ist.

Daraus ergibt sich, dass die Heizkostenverordnung die Berücksichtigung der Umwandlungsverluste über Nutzungsgrade ausdrücklich nicht vorsieht, Auslegungsspielraum wegen der Eindeutigkeit der verwendeten Legaldefinition der Wärmemenge (Q) nicht besteht und auch eine Ermittlung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zugelassen ist.

Es ist davon auszugehen, dass diese Abrechnungsmethode von der Rechtsprechung angewendet wird, da auch inhaltlich bedenkliche materielle Gesetze von der Rechtsprechung anzuwenden sind und eine Änderung nur der Legislative vorbehalten ist. Ein Verstoß gegen Vorgaben des Grundgesetzes liegt in der physikalisch fehlerhaften Rechnung nicht begründet, so dass auch eine Nichtanwendung wegen Verfassungswidrigkeit der Norm in diesem Fall ausscheiden dürfte. Es wird daher empfohlen in der Heizkostenabrechnung die Kostenabtrennung für Warmwasser strikt nach der Vorgabe der HeizkV vorzunehmen.

Danach müsste bei gasbetriebenen Heizkesselanlagen die gemessene Wärmemenge (Q) vom Gesamtenergieverbrauch in kWh gemäß der Gasrechnung abgezogen und so der Anteil für Heizwärme ermittelt werden. Die Kosten werden dann im Verhältnis der Wärmemenge für Warmwasser zur – wie oben beschrieben ermittelten – Wärmemenge für Heizwärme aufgeteilt.

Martin Alter
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 06/2013

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz