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Zuständigkeit und Beschlusskompetenz für Sanierungsmaßnahmen in der WEG

Die Gemeinschaft darf nicht über Sanierungsmaßnahmen beschließen, für deren Durchführung nach der Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung der Sondereigentümer zuständig ist, vgl. AG Oldenburg (Holstein), Urteil vom 16.01.2022, Az. 16 C 22/22.

 

Der Fall

In einer Gemeinschaftsordnung war geregelt, dass der jeweilige Sondereigentümer für die Erhaltung des seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Balkons zuständig sein solle. Geregelt war also nicht nur die entsprechende Kostentragung, sondern der jeweilige Sondereigentümer wurde kraft dieser Vereinbarung sogar handlungspflichtig. Solche Klauseln sind wirksam. Sie ändern nichts daran, dass konstruktive Bestandteile des Balkons gemäß § 5 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum sind. Häufiger kommen sie in Bezug auf die Instandhaltung und –setzung von Außenfenstern im Bereich des Sondereigentums vor.

 

Die Entscheidung

In der Gemeinschaft mussten nun alle Balkone saniert werden. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin die gemeinschaftliche Sanierung – entgegen der Vereinbarung. Ein übergangener Sondereigentümer wehrte sich mit einer Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss und verwies darauf, dass er für die Sanierung zuständig sei.

Das Amtsgericht schloss sich – jedenfalls weil keine Gefahr in Verzug für die Sanierung bestand – seiner Auffassung an. Aufgrund der Klausel in der Gemeinschaftsordnung sei der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz für die Sanierung der Balkone entzogen.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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