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Zur Zulässigkeit von Hundehaltung in einer Mietwohnung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013, Az. VIII ZR 329/11, entschieden, dass es allein von der mietvertraglichen Regelung abhängt, ob ein großer Hund in einer Mietwohnung gehalten werden darf. Fragen der artgerechten Tierhaltung spielen dabei keine Rolle.

Sachverhalt

Ein Mieter in Hamburg hielt sich im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund. Der Hund der Rasse „Beardet Collie“ hat ein langes Fell und wiegt in der Regel zwischen 18 und 28 kg. Der Vermieter verklagte den Hundehalter auf Abschaffung des Tieres, da der Hund in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne. Zur weiteren Begründung stützte er sich auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Hund zu groß und zu schwer sei. Hierdurch werde die Wohnung im erhöhten Maße abgenutzt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Entscheidend sei der Wortlaut im Mietvertrag. Denn für die mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes spiele die Frage dessen artgerechter Haltung keine Rolle. So lange hier die Hundehaltung nicht ausdrücklich verboten ist bzw. von einer Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht wird, darf ein Mieter auch einen Beardet Collie in der Mietwohnung halten. Das gelte auch für eine Altbau-Etagenwohnung im dritten Obergeschoss in einer Großstadt, wie Hamburg, erst recht bei einer 95 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung mit Abstellkammer, Küche, Diele, WC und Bad und Balkon. Konkrete Anhaltspunkte für eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch die Haltung des Hundes sah das Gericht nicht und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Auch Beeinträchtigungen oder Belästigungen für die Nachbarn des Mieters, zum Beispiel durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus, konnte der Kläger nicht belegen.

Praxishinweis

Schon bei Erstellung des Mietvertrages muss der Vermieter daher genau abwägen, ob er der Hundehaltung zustimmt. Wurde die Zustimmung einmal erteilt, darf der Mieter auch „große“ Hunde halten, ohne dass der Vermieter dagegen vorgehen kann. Erst wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der Mietsache gibt oder es zu Beeinträchtigung anderer Mieter kommt, besteht die Möglichkeit für den Vermieter gegen die Hundehaltung vorzugehen. Fragen der artgerechten Tierhaltung spielen dabei jedoch keine Rolle.

Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin