Zulässigkeit der Klage auf zukünftige Zahlung von Miete oder Nutzungsentschädigung
Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 146/10, wurde verkündet, die Klage des Vermieters auf zukünftige Leistungen sei zulässig, wenn ein Mietrückstand in Höhe eines Vielfachen einer Bruttomiete aufgelaufen sei.
Im Rechtsstreit klagte der Vermieter auf Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten sowie auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dem auf die Klagezustellung folgenden Monat bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung an die Vermieterin in Höhe der zuletzt geschuldeten Bruttomiete nebst Zinsen.
In der Urteilsbegründung führt das Gericht aus, dass eine Klage gemäß § 259 ZPO auf zukünftige Leistung erhoben werden kann, wenn die Besorgnis besteht, dass der Schuldner nicht rechtzeitig leisten wird.
Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts bereits deshalb der Fall, weil die Mietpartei einen Rückstand an Miete und Nebenkosten in Höhe eines Vielfachen einer Monatsbruttomiete entstehen lassen haben.
Wir weisen unsere Mandanten daher auf diese prozessuale Gestaltungsvariante ausdrücklich nochmals hin. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, zunächst im Wege einer Klage lediglich den Räumungsanspruch sowie den Anspruch auf Zahlung der bis dahin fälligen Mieten und Nutzungsentschädigungen und sodann in einem Mahnbescheid insgesamt die bis zur Räumung sowie im Zuge der Wohnungsherausgabe entstandenen Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentschädigung sowie eventuelle Schadenersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Wohnungsrückgabe geltend zu machen. Sofern der Schuldner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch und gegen den anschließenden Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch einlegt, sodass eine Überleitung in ein streitiges Verfahren nicht erforderlich ist, gestaltet sich diese prozessuale Titulierungsmöglichkeit grundsätzlich für den Mandanten als kostengünstiger im Vergleich zu einem streitigen Klageverfahren. Sofern der Mieter jedoch über pfändbares Vermögen verfügt, auf das schnell zugegriffen werden soll, um den Zugriff weiterer Gläubiger oder einen Verbrauch durch den Schuldner zu unterbinden, ist die Klage auf künftige Leistung vorzugswürdig.
Noreen Walther
Rechtsanwältin