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Zulässige Abstimmungsprinzipien im WEG

Der BGH hält gemäß Urteil vom 10.07.2015, Az. V ZR 198/14, das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG für abdingbar.

Gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dieses Kopfstimmenprinzip durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer abbedungen werden und somit beispielsweise in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden kann, dass die Abstimmung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile oder nach der Anzahl der Wohneinheiten erfolgt.

Bislang war jedoch umstritten, ob das Kopfprinzip auch für die Fälle des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar ist. Im Zuge der WEG-Reform 2007 hat der Gesetzgeber in dieser Norm eine gesetzliche Öffnungsklausel für die Änderung des Umlageschlüssels von Betriebskosten eingeführt. Eine solche Umlageänderung kann seither mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass eine abweichende Vereinbarung zum Stimmverhältnis auch auf die Fälle des § 16 Abs. 3 WEG anwendbar sein soll.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 34/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz