Wohnungseingangstüren im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft
BGH Beschluss vom 25.10.2013, Az.: V ZR 212/12
Der BGH hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen. Sie sind zwingend dem Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer zugeordnet.
Auch wenn die Teilungserklärung diese als Sondereigentum zuordnet, ist diese Regelung nichtig.
Als Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die Wohnungseingangstür der räumlichen Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum dient. Erst durch diese wird die Abgeschlossenheit des Sondereigentums hergestellt und die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG erfüllt. Da die Wohnungseingangstür eine einheitliche ganze Sache darstellt, ist auch eine Trennung zwischen Innen- und Außenseite nicht möglich.
Zur Problematik der Gestaltung der Innenseite durch den jeweiligen Wohnungseigentümer hat die Entscheidung des BGH keine Aussage getroffen.
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt