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Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens – Urteil des BGH vom 19.01.2011, Az. VIII ZR 87/10

Der Vermieter verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Grundlage eines Mietspiegels für Berlin. Im Mieterhöhungsverlangen des Jahres 2008 hatte die Vermieterin öffentliche Fördermittel des Jahres 1999, die der Voreigentümerin  für die Instandsetzung der Mietwohnung gewährt worden waren, nicht erwähnt.

Der BGH hat im Urteil vom 19.01.2011, Az. VIII ZR 87/10, festgestellt:

Zwar sind Fördermittel grundsätzlich im Mieterhöhungsverlangen mitzuteilen, Dies gilt aber nicht, wenn diese nach dem Förderzweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen – und nicht zumindest auch für Modernisierungsmaßnahmen – gewährt wurden. Lediglich die „durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckten Kosten für Modernisierungsmaßnahmen“ seien gemäß §§ 558 V, 559 a I BGB im Erhöhungsverlangen auszuweisen.

Noreen Walther
Rechtsanwältin