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Wiedereinweisung des gekündigten Mieters in die Mietwohnung

Der Verwaltungsgerichtshof München hat im Beschluss vom 26.01.2026 zu Az. 4 CS 25.2216 grundlegend zu den Anforderungen an die behördliche Wiedereinweisung des gekündigten Mieters in die vormals gemietete und noch bewohnte Unterkunft ausgeführt.

 

Der Sachverhalt

Die Mieterin war zur Herausgabe von Räumlichkeiten, die sie gemeinsam mit 12 Hunden bewohnte, unter Zumessung einer Räumungsfrist von ca. 6 Monaten verurteilt worden. Nach Fristablauf wurde ihr gerichtlich weiterer Räumungsaufschub versagt. Die Mieterin berief sich auf eine psychische Erkrankung und zeigte der zuständigen Gebietskörperschaft die drohende Obdachlosigkeit an. Diese bemühte sich bei der Sozialhilfebehörde des Landratsamtes um eine neue Unterkunft, jedoch ohne Erfolg. Die Mieterin beantragte selbst keine Sozialleistungen, sie war berufstätig.

Schließlich wies die Gemeinde nach Anhörung des Vermieters die Mieterin in die Wohnung für die Dauer von 6 Monaten wieder ein und gewährte dem Vermieter monatlich 150 € Nutzungsentschädigung. Aus der Entscheidung ist leider nicht ersichtlich, welche Nutzungsentschädigung im mietrechtlichen Sinne gemäß § 546a BGB zu zahlen gewesen wäre.

Der Vermieter beantragte gegen die Einweisung Eilrechtsschutz und obsiegte.

 

Die Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof musste sich zweitinstanzlich nicht damit auseinandersetzen, ob es sich wirklich um eine unfreiwillige Obdachlosigkeit handelt, wenn die Mieterin keine eigenen Anstrengungen zu einer anderweitigen Anmietung unternimmt und sich nur auf ihre psychische Situation, zu der aus dem Urteils nichts Näheres ersichtlich wird, beruft.

Jedenfalls, so das Gericht, dürfe die Wiedereinweisung nur das allerletzte Mittel sein, wenn andere Möglichkeiten der Unterbringung geprüft wurden und ausscheiden. Es genüge nicht, sich darauf zu beschränken, dass die gemeindeeigene Notunterkunft anderweitig vergeben sei und die informierten Sozialbehörden untätig geblieben seien.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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