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Wiedereinführung der Vermieterbestätigung

Mit Wirkung zum 01.11.2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten. Damit wird die Vermieterbestätigung – sog. Wohnungsgeberbescheinigung – wieder eingeführt.

Nach § 19 Abs. 1 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- und Abmeldung mitzuwirken. Diese Mitwirkung erfolgt dadurch, dass der Vermieter oder Verwalter der Wohnung der meldepflichtigen Person eine entsprechende Bestätigung über den Ein- bzw. Auszug ausstellt.

Die Bestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Die meldepflichtige Person ist verpflichtet, dem Wohnungsgeber die für die Bestätigung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Diese sind vor allem hinsichtlich des Ein- und Auszugsdatum und der Namen der meldepflichtigen Personen notwendig.

Ein Muster für diese Wohnungsgeberbescheinigung ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BMG, Anlage 2 enthalten. Viele Städte und Gemeinden haben in ihren Formularsammlungen auf ihren Internetseiten das entsprechende Formulare eingestellt.

Die Bescheinigung sollten bei Abschluss des Mietvertrages oder der Übergabe der Wohnung gleich mit ausgestellt werden, um noch weitergehenden bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Zudem sollte eine Kopie zu den Unterlagen genommen werden, um beweisen zu können, dass die Bescheinigung auch tatsächlich und fristgerecht – innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug – ausgestellt worden ist. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Mitwirkungspflicht kann ein erhebliches Bußgeld nach sich ziehen.

 

Jana Wegert
Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 42/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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