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Weiteres Millionenbußgeld wegen Verletzung des Datenschutzes

Laut Pressemitteilungen hat eine Landesdatenschutzbehörde im Juni 2020 gegen eine Ortskrankenkasse ein Bußgeld von 1.240.000,00 € verhängt, obgleich diese Krankenkasse konstruktiv mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitete.

 

Der Fall:

Die Krankenkasse hatte über vier Jahre hinweg Gewinnspiele durchgeführt und von den Teilnehmern des Gewinnspiels Kontaktdaten und Daten über deren Krankenkassenzugehörigkeit erhoben, welche später für Mitgliederwerbung eingesetzt werden sollten. Dies betraf mehr als 500 Gewinnspielteilnehmer.

 

Die Entscheidung:

Maßgebend war, dass eine wirksame Einwilligung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1  a) DSGVO nicht eingeholt wurde, weil in der zur Verfügung gestellten Checkbox die Einwilligungserklärung durch die Teilnehmer nicht angekreuzt worden war.

Damit es sich um eine wirksame Einwilligung handelt, müssen die Teilnehmer zunächst informiert werden, worin sie eigentlich einwilligen. Des Weiteren bedarf die Einwilligung des Nachweises im Sinne von Artikel 7 DSGVO und deren transparenter Gestaltung. Für den von der Datenerhebung Betroffenen muss Inhaltlich und gestalterisch erkennbar sein, worin er einwilligen soll. Insbesondere muss die Einwilligung vom übrigen Text oder Sachverhalten hervorgehoben, abgesetzt und in verständlicher Sprache formuliert sein.

Zudem bedarf es der Einwilligung für jeden einzelnen Zweck der Verwendung der Daten. Sofern also Daten einerseits für die Teilnahme am Gewinnspiel erhoben werden, andererseits aber auch für sonstige Werbezwecke, wird in jedem Fall der Einwilligung des Betroffen ausdrücklich für beide Ziele benötigt. Diese Datenerhebungseinwilligung darf nicht gekoppelt werden, vielmehr soll der Betroffene auch die Einwilligung in Werbezwecke ggf. abwählen können. Dies ist jedoch umstritten. Einerseits wird aus Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 DSGVO dieses Kopplungsverbot abgeleitet. Das Kopplungsverbot betrifft lediglich Einwilligungen, die nach dem Vertragszweck für die Vertragserfüllung an sich nicht notwendig sind, vgl. Golan, Das Kopplungsverbot in der Datenschutzgrundverordnung, MMR 2018, 130. Das OLG Frankfurt hat in einem ähnlichen Fall am 27.06.2019 (Aktenzeichen 606/19) das Kopplungsverbot andererseits nicht beanstandet. Der Verbraucher könne selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme so viel wert sei, dass er seine Daten preisgebe.

Im Fall der Krankenkasse war nicht das Kopplungsverbot diskutiert worden, sondern die unvollständig eingeholten Einwilligungen. Die vorformulierten Einwilligungen waren zwar unterschrieben, aber das Kreuz bei den Einwilligungserklärungen in der Checkbox fehlte, sodass die Erklärung als nicht eindeutig galt.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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