>

Wann haftet der Arbeitgeber für im Betrieb gestohlene Wertsachen?

Mit Urteil vom 21.01.2016, Az. 18 Sa 1409/15, hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht für den Verlust von Wertgegenständen haftet, die der Arbeitnehmer ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis mit in den Betrieb bringt.

Inhalt der Entscheidung:

Der Fall betraf einen Mitarbeiter eines Krankenhauses, welcher behauptete, im Sommer 2014 Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 EUR in den Rollcontainer des Schreibtisches seines Büros eingelegt und diesen verschlossen zu haben. Er gab an, dass er noch am selben Abend diese Wertsachen zur Bank und dort in ein Schließfach habe einlegen wollen. Aufgrund erheblicher Arbeitsbelastung habe er dies jedoch aus den Augen verloren. In der Folge habe er dann festgestellt, dass die üblicherweise verschlossene Tür zu seinem Büro aufgeschlossen, der Rollcontainer aufgebrochen und die Wertsachen entwendet worden seien. Das Öffnen der Bürotür sei nur mittels eines Generalschlüssels möglich gewesen, welchen eine Mitarbeiterin leichtfertig in einer Kitteltasche aufbewahrt habe, woraus selbiger nach Aufbrechen ihres Spindes entwendet worden sei. Die Arbeitgeberin habe es dabei unterlassen, durch klare Anweisungen oder Vorkehrungen für eine sichere Aufbewahrung des Generalschlüssels zu sorgen und dadurch den Diebstahl der Wertsachen erst möglich gemacht. Aus diesem Grunde habe sie dem Mitarbeiter Schadenersatz zu leisten.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht Herne die Klage des Mitarbeiters abgewiesen hatte, hatte auch die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm keinen Erfolg. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass sich Schutzpflichten des Arbeitgebers bezüglich vom Arbeitnehmer in den Betrieb mitgebrachter Sachen regelmäßig nur dann begründen lassen, wenn es sich um Sachen handelt, die ein Arbeitnehmer zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Hinsichtlich anderer, ohne jeden Bezug zum Arbeitsverhältnis und insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebrachter (Wert-) Gegenstände lassen Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, schon um den Arbeitsgeber nicht ebenso unerwarteten wie unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.

Praxistipp:

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er nur solche Sachen auf Arbeit mitnimmt, welche er regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt, da sich nur hierfür Schutzpflichten für den Arbeitgeber bei einem Verlust durch Diebstahl ergeben können.

Rene Illgen

Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 5/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz