Vertretung des Wohnungseigentümers in der Versammlung
Das Landgericht Frankfurt a. M. hat sich mit der Auslegung einer Klausel in einer Gemeinschaftsordnung befasst, in welcher die Zulässigkeit der Vertretung der Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung beschränkt worden war, Az. 2-13 S 54/22.
Sachverhalt
In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 1993 war vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer sich in einer Wohnungseigentümerversammlung „nur durch seinen Ehegatten, den Verwalter oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen“ könne. Ein Wohnungseigentümer wollte sich auf der Versammlung im Jahr 2021 durch seinen Sondereigentumsverwalter vertreten lassen, was ihm verwehrt wurde.
Entscheidung
Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der beklagten Gemeinschaft, dass mit „Verwalter“ i. S. d. Gemeinschaftsordnung nur der für die Gemeinschaft bestellte Verwalter des Gemeinschaftseigentums, nicht aber irgendein anderer Verwalter, also auch kein Sondereigentumsverwalter, gemeint sei.
Solche Klauseln hätten auch über die Reform hinweg Bestand. Dem Kläger sei es zuzumuten, einen Rechtsanwalt als zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person zu mandatieren, wenn er sich nicht durch einen anderen Eigentümer oder den Verwalter der Gemeinschaft vertreten lassen wolle.
Noreen Walther
Rechtsanwältin