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Vertragsstrafen müssen bei Bauverträgen mit Einheitspreisen 5%-Grenze einhalten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2024 darüber ausgeführt, welche Anforderungen an eine Vertragsstrafenklausel im Rahmen eines Einheitspreisvertrages einzuhalten sind.

 

Sachverhalt

Der streitgegenständliche Bauvertrag zwischen einem Unternehmen und einer Kommune hatte einen Glasfaserausbau zum Gegenstand. Im Vertrag wurden Einheitspreise vereinbart, insofern bestimmte sich die Schlussrechnung nach dem Verbrauch. Nach Fertigstellung und Abnahme des Ausbaus wurde durch das beauftragte Unternehmen die Schlussrechnung in Höhe von ca. 6.000.000,00 € gestellt. Nach Prüfung der Schlussrechnung zog die Kommune, auf Grund verspäteter Fertigstellung, eine Vertragsstrafe von 285.000,00 € ab. Im Übrigen wurde die Rechnungssumme gänzlich beglichen. Die Kommune berief sich hierbei auf eine Vertragsstrafenregelung im Vertragswerk, wonach der Auftragnehmer bei verspäteter Vollendung je Werktag des Verzugs 0,2 % der Netto-Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen hätte, allerdings höchstens 5% der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme nicht überschritten werden darf. Die Auftragnehmerin sah die Klausel als unwirksam an und machte den restlichen Werklohn geltend.

Das zunächst zuständige Landgericht verurteilte die Kommune antragsgemäß auf Zahlung. Hiergegen wendete man sich im Wege der Berufung sodann erfolgreich. Daraufhin legte das Unternehmen Revision zum Bundesgerichtshof ein. Mit Erfolg?

 

Rechtliche Würdigung

Der Bundesgerichtshof entschied gleich dem Landgericht und verurteile somit die Kommune zur Zahlung des restlichen Werklohns. Insofern wurde die Vertragsstrafenregelung als unwirksam angesehen. Die vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung ist auf insgesamt 5 % der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Netto-Auftragssumme begrenzt. Eine solche Regelung über die Bezugsgröße der Vertragsstrafe beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Die sonst geltende Rechtsprechung, wonach eine Vertragsstrafe von 5% der Auftragssumme noch zulässig und erst eine höhere unangemessen benachteiligend sei, greift laut BGH hier nicht. Denn die Auftragssumme sei dabei als die endgültige Vergütung zu verstehen, die tatsächlich an den Auftragnehmer zu zahlen sei. Im vorliegenden Fall knüpfe der Prozentsatz aber an die vor der Ausführung des Auftrags vereinbarte Netto-Auftragssumme an. Das könne bei einem Einheitspreisvertrag dazu führen, dass eine zu zahlende Vertragsstrafe deutlich mehr als 5% des Vergütungsanspruchs ausmacht, wenn sich das Auftragsvolumen nachträglich verringert. Dies ist mit Zweck der 5 % Grenze nicht vereinbar.

(Urteil des BGH vom 15.02.2024 – Az.: VII ZR 42/22)

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin