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Vertragliche Lösungsklausel bei Insolvenz des Vertragspartners

Mit einer neuen Leitsatzentscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des BGH unter dem 27.10.2022 mit der Wirksamkeit von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln auseinandergesetzt (BGH, Urteil v. 27.10.2022 – Az. IX ZR 213/21).

 

Sachverhalt

Im Kern der Entscheidung ging es vereinfacht um die Kündigung von mehreren Personenbeförderungsverträgen. Das dienstleistende Busunternehmen stellte aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten einen Eigenantrag woraufhin letztlich das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Verträge sahen u. A. für diesen Fall bereits Klauseln vor, dass dies ein fristloser Kündigungsgrund sei, was die Auftraggeberin dann auch nutzte. Der Insolvenzverwalter klagte hiernach auch Zahlung der Vergütung wegen Unwirksamkeit der Kündigung.

 

Rechtliche Würdigung

Der BGH urteilte hierzu, dass eine insolvenzabhängige Lösungsklausel im Vertrag dann unwirksam ist, wenn der Vertrag durch die Insolvenz selbst (gesetzliche Regelungen der InsO) gelöst werden kann und die Lösungsklausel von den Voraussetzungen und Folgen dieser Regelungen abweicht. Ausnahme hierzu sind berechtigte Interessen der Parteien an einer solchen Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Dieses Interesse soll nach dem BGH fast ausschließlich aus dem Insolvenzrecht selbst bzw. aus dem Interesse des Dienstleisters resultieren.

Die insolvenzrechtlichen Regelungen (z. B. § 119, 112, 103 und 104 InsO) seien für eine abschließende Regelung von insolvenzabhängigen Lösungsklauseln nicht konzipiert, weder für deren generelle Wirksamkeit noch Unwirksamkeit. Der BGH stellt letztlich darauf ab, dass eine Einschränkung der Vertragsfreiheit durch eine erzwungene Vertragsweiterbindung mit der Insolvenzmasse möglich ist, sofern die Parteien nicht bereits bei Vertragsschluss eine besondere Interessenlage vereinbart haben, die eine Vertragserfüllung ohne Risiken und mit einer besonderen Vertrauensstellung zum Ziel hat.

 

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

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