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Verteilung von Prozesskosten in der Wohnungseigentümergemeinschaft seit der WEG-Reform 2020

Kosten des Rechtsstreits, die eine am Gerichtsverfahren als Partei beteiligte Wohnungs- oder Teileigen-tümergemeinschaft tragen muss, sind intern nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen. Das gilt auch im Fall einer Anfechtungsklage, wenn der Anfechtungskläger gegen die Gemeinschaft obsiegt. Er hat dann anteilig dennoch die Kosten der unterliegenden Gemeinschaft mit zu tragen. Das ist die Folge aus der Reform des Wohnungseigentumsrechts 2020.

 

Historie bis 2020:

Nach der früheren gesetzlichen Regelung erfolgte die Verteilung der Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen (§ 16 Abs. 2 WEG), wobei zu den Verwaltungskosten auch die Kosten einer Entziehungsklage und eines Rechtsstreits nach § 14 Nr. 4 WEG gehörten (§ 16 Abs. 7 WEG). § 16 Abs. 8 WEG a. F. regelte, dass Prozesskosten nur dann Kosten der Verwaltung sind, wenn es sich um Mehrkosten aus einer Streitwertvereinbarung mit einem Anwalt handelt.

Für Beschlussanfechtungsprozesse, an denen also ein Eigentümer die übrigen Eigentümer verklagt, hatte der BGH am 15.03.2007 zu Az. V ZB 1/06 entschieden, dass die Kostenentscheidung des Gerichts maßgeblich ist und somit der Kläger nicht anteilig an den Kosten zu beteiligen ist, wenn auf seine Anfechtungsklage hin der Beschluss der Eigentümer aufgehoben wurde. Der Verwalter hatte also in der Jahresabrechnung die Kosten des Rechtsstreits nur unter den beklagten Eigentümern zu verteilen.

Die Gerichts- und Anwaltskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft als unterlegener Klägerin eines Hausgeldprozesses gegen einen Sondereigentümer waren aber in der Jahresabrechnung auf sämtliche Eigentümer unter Einbeziehung des obsiegenden beklagten Eigentümers zu verteilen, entschied später der BGH im Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 168/13 (s. Aktuelle Information Nr. 28/2014).

 

Neuregelung seit 2020:

16 Abs. 8 WEG wurde ersatzlos gestrichen. Nunmehr ist schlicht geregelt, dass die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung, jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen hat, § 16 Abs. 2 WEG n. F., wobei ein abweichender Umlagemaßstab beschlossen werden kann. Es gibt also keine Sonderregelung für Prozesskosten mehr.

Außerdem ist neu seit der Reform, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst Partei des Beschlussanfechtungsprozesses ist, § 44 Abs. 2 WEG n. F.

Mitglied der Gemeinschaft ist stets auch der Kläger. Und als solcher muss er nun anteilig die Kosten tragen, die der Gemeinschaft aufgrund des Prozesses entstehen, also auch, wenn er als Kläger mit seiner Anfechtungsklage durchdringt.

Umgekehrt, wenn der Kläger in der Beschlussanfechtungsklage verliert und ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, muss er diese der Gemeinschaft erstatten, die ihm seinen Anteil wiederum zu erstatten hat. 

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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